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Kleingärten

Aus Schattenhain Wiki

(Noch W.I.P)

Vorwort

Kleingärten sind seit Kurzem ein neues Feature des Housings auf Schattenhain und stellen eine Ergänzung zu den Gärten der Anwesen dar. Dieser Artikel enthält sämtliche Informationen und Gegebenheiten rund um die Kleingärten. Er beschreibt, was möglich ist, wo die Grenzen liegen und wie die RP-Spielwelt mit der Spiel-Engine interagiert.

Besitz, Eigenschaften, Regelungen

Lichthafen hat seiner stetig wachsenden Bevölkerung bisher 240 (OOC 24) Kleingärten im Rahmen einer Kleingartenkolonie zur Verfügung gestellt. Diese sollen der Erholung dienen, die Versorgung unterstützen und den Städtern ein Stück Natur zur Nutzung bieten. Das Pilotprojekt soll je nach Anklang und Entwicklung noch ausgeweitet werden, mit dem Ziel, das am Ende jeder Interessierte Bürger ein Stück grün sein eigen nennen kann! Für ein Gutes miteinander braucht es jedoch (IC wie OOC) ein paar Regelungen.

Ganz allgemein werden die Gärten nicht individuell zur Verfügung gestellt, sondern vom königlichen Bauunternehmen im Rahmen einer Kolonie errichtet. Der Inhaber der Gartenfläche wird als Pächter eingetragen und behält diese Position durch die Entrichtung eines monatlichen Betrags, wie in der Kleingartenverordnung näher beschrieben.

OOC ist für jede Gartenfläche ein Betrag von 2 Gold zu entrichten. Die Pachtgebühren fallen ausschließlich IC an. Jeder Spielaccount kann nur eine einzelne Gartenfläche besitzen – unabhängig vom Besitz eines Anwesens.

Jeder Garten umfasst eine Fläche von 55 m² und wird von einer Hecke eingerahmt. Die Gestaltung ist individuell möglich; auch eine Dekoration oder Erhöhung der Hecke ist erlaubt.

Innerhalb der Kleingartenkolonie gelten die Gesetze des Lichthafener Außenbereichs sowie die Regeln der Kleingartenverordnung. Ein Regelverstoß stellt keinen direkten Gesetzesbruch dar, kann jedoch Konsequenzen bis hin zum Verlust der Gartenfläche nach sich ziehen!

Welche Reglungen innerhalb der Kolonie IC gelten sind der Kleingartenverordnung zu entnehmen!

Die Kleingartenverordnung

§ 1 Erwerb und Pachtbedingungen

1. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, einen Kleingarten innerhalb der Kleingartensiedlung des Königreichs gegen eine festgelegte Gebühr zu erwerben und durch eine monatliche Pacht zu unterhalten.

• Einmalige Gebühr zu Beginn des Pachtverhältnisses: 100 Silber

• Monatliche Pacht bei monatlicher Zahlung: 8 Silber (96 Silber jährlich)

• Monatliche Pacht bei jährlicher Vorauszahlung: 7 Silber (84 Silber jährlich)

2. Die Einhaltung der geltenden Sitten, Ordnungen sowie baulichen Vorschriften ist verpflichtend. Verstöße werden wie folgt geahndet:

• Geringfügige Vergehen führen zu einer Verwarnung. Nach zwei Verwarnungen führt ein dritter Verstoß zur sofortigen Beendigung des Pachtverhältnisses.

• Verstöße gegen bauliche Vorschriften erfordern eine Nachbesserung innerhalb von sieben Tagen. Bei ausbleibender Korrektur kann das Pachtverhältnis beendet werden.

• Schwere oder außergewöhnliche Verstöße können zur sofortigen Beendigung des Pachtverhältnisses führen.

3. Der Kleingarten darf nicht als dauerhafter Wohnsitz genutzt werden. Übernachtungen sind gestattet, dürfen jedoch drei aufeinanderfolgende Tage nicht überschreiten.

4. Die Nutzung der Kleingartenfläche für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke ist untersagt.

5. Jeder Pächter hat sich in der Siedlung angemessen bekleidet aufzuhalten. Entsprechende geschlechtsspezifische Körpermerkmale sind in allen einsehbaren Bereichen grundsätzlich zu bedecken. Wandlungen jeglicher Art sind innerhalb der Gartenfläche gestattet, aber auf den gemeinsamen Wegen zu unterlassen.

6. Die Verwaltung der Kleingartensiedlung erfolgt durch die Kleingartenverwaltung, die als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung steht.

§ 2 Maßnahmen der finanziellen Förderung

1. Um sicherzustellen, dass sich jeder Bürger des Königreichs einen Kleingarten leisten kann, wurde ein Kleingarten-Fonds ins Leben gerufen. Aus diesem können die finanziellen Aufwendungen für bestimmte Personengruppen subventioniert werden:

• Bürger mit einem monatlichen Einkommen von 80 Silber oder weniger

• Bei eintretender Arbeitslosigkeit bis zu sechs Monaten

2. Jede Maßnahme der finanziellen Förderung ist als Einzelfallentscheidung zu betrachten und obliegt der Kleingartenverwaltung.

§ 3 Bauliche Grundregeln

1. Mindestens 50 % der verpachteten Fläche sind für den Anbau von Obst, Gemüse oder Zierpflanzen zu nutzen.

2. Keine bauliche Konstruktion darf die Höhe einer gewöhnlichen Gartenlaube übersteigen – ausgenommen sind Pflanzen.

3. Der Kleingarten ist als naturnaher Erholungsraum sowie für den Anbau von Nutz- und Zierpflanzen zu gestalten. Die Nutzung als Müllablage oder Werkstatt ist untersagt.

4. Aufbauten dürfen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen verursachen.

§ 4 Sicherheit

1. Der Anbau gefährlicher oder giftiger Pflanzen ist gestattet, jedoch müssen diese sicher verwahrt oder entsprechend gesichert werden.

2. Die Haltung und Unterbringung von Tieren ist erlaubt. Es muss sichergestellt werden, dass diese nicht in andere Kleingärten eindringen oder andere Pächter gefährden.

3. Die Kleingartenverwaltung steht für Beratung und Hilfestellung zur sicheren Gestaltung und Pflege der Kleingärten zur Verfügung.

§ 5 Mitbestimmung

1. Die Pächter der Kleingärten haben das Recht, sich in Versammlungen zusammenzufinden, um gemeinsame Anliegen zu besprechen und die Entwicklung der Kleingartensiedlung mitzugestalten.

2. Entscheidungen, die die gesamte Kleingartensiedlung betreffen, müssen im Einklang mit den geltenden Grundregeln getroffen werden.

Pachtung eines Kleingartens

Die Pacht eines Kleingartens wird über das Rathaus beantragt und durch die Kleingartenverwaltung legitimiert. Berechtigt ist nur, wer über ein Bürgerrecht verfügt und nicht bereits wegen Fehlverhaltens aus der Anlage verwiesen wurde.

Jeder Pächter erhält einen unbefristeten Pachtvertrag, mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten. Innerhalb dieser First kann der Vertrag nur im absoluten Ausnahmefall gekündigt oder übertragen werden.

Bürger mit geringem Einkommen können Unterstützung aus dem Kleingarten-Fonds beantragen, der die Pacht für einen festgelegten Zeitraum übernimmt. Durchführung und Dauer wird im Einzelfall entschieden und von der Kleingartenverwaltung festgehalten.

Verkauf und Besitzübergabe

Kleingärten können IC nicht verkauft werden. Eine Umschreibung des Pachtvertrags ist jedoch möglich. Dazu muss die Kleingartenverwaltung informiert werden. Für eine Übergabe gelten dieselben Regeln wie für die ursprüngliche Pacht. Der Nachfolger muss über das Bürgerrecht verfügen und darf nicht bereits aus der Kolonie verwiesen worden sein. Der Pachtvertrag des Vorherigen Pächters muss seit mindestens 6 Monaten bestand haben.

OOC erfolgt die Übergabe eines Kleingartens analog zur Übergabe von Wohnhäusern nach Absprache im RP. Ein heimliches weiterreichen ohne das dafür nötige RP führt zum Verlust der Gartenfläche!

Verlust

Wer gegen die Regeln der Kleingartenkolonie verstößt, muss im schlimmsten Fall mit dem Verlust der Nutzungsrechte und damit des Gartens rechnen. Dies kann vollkommen unabhängig von der Mindestvertragslaufzeit passieren und gleicht einer Fristlosen Kündigung.

Wer IC seinen Garten verliert, darf diesen ungestraft leer räumen und erhält den Kaufpreis von 2 Gold zurück.