Handwerksgilde

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Handwerksgilde Lichthafen

Satzung

§1 Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Die Handwerksgilde (HWG) trägt den Namen „Handwerksgilde Lichthafen“. Ihr Sitz ist im Rathaus von Lichthafen.

(2) Im Rathaus werden für Prüfungen und Versammlungen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.

(3) Zur Handwerksgilde gehören Personen, die eine Meisterprüfung auf Kitar abgeschlossen oder durch die HWG anerkannt bekommen haben.

(4) Die Aufsichtsbehörde der HWG stellt das Rathaus dar.

§2 Aufgaben

(1) Die Aufgaben der HWG sind:

1. Die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks zu fördern.

2. Bestandene Gesellen-, Meisterprüfung an das Rathaus weiterzuleiten.

4. Eine Gesellenprüfungsordnung und Meisterprüfungsordnung zu erlassen, Prüfungsausschüsse zu errichten und zu überwachen.

5. Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Maßstäbe und die Wiederholungsprüfung regeln.

6. Eine Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§3 Mitgliederversammlung

(1) Personen, welche die Kriterien aus §1,(3) erfüllen, können an den Versammlungen teilnehmen.

(2) Die Versammlung kann jederzeit von der Krone oder einem Sachverständigen aus dem Rathaus wahrgenommen werden.

(3) Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerksgilde es erfordert.

(4) Zu den Versammlungen laden der Vorstand, die Mitglieder und die Aufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher ein.

(5) Über die Versammlung ist eine kurze Niederschrift anzufertigen.

§4 Vorstand (Keine Machtposition)

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(2) Der Vorstand darf aus vereidigten und nicht vereidigten Personen bestehen und die Amtsdauer beträgt 12 Monate. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der HWG.

(3) Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahlen sind zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

§5 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen werden mit einer Stimmenmehrheit der Anwesenden getätigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Die Wahlen über den Vorstand werden mit Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen.

§6 Prüfungsausschüsse

(1) Bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, die in den Prüfungsgebieten eine fachgerechte Expertise nach Handwerksordnung §3 besitzen.