Das Gesetzbuch der Magie und Sakrale stellt die Erweiterung des Gesetzbuches hinsichtlich Straftaten dar, die magische oder sakrale Hintergründe besitzen.
§1 Anwendung von Magie
§1a Der Gebrauch von Magie kann eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden.
§1b Die Verwendung von Bannarmschienen, um die Einschränkung oder Untersagung zu gewährleisten, ist gestattet.
§1c Ausgenommen davon sind die Lehren des Lichts, des Schamanismus und des Druidentums.
§1d Art und Weise der Anwendung von Magie muss in jedem Falle situationsgerecht, im erweiterten Sinne sinnhaft und zielgerichtet, sowie ohne Gefährdung Dritter, erfolgen.
§2 Magierlizenz
§2a Die Anwendung von arkaner Magie setzt den Besitz einer Magierlizenz voraus.
(1) Die Herausgabe einer Magierlizenz obliegt einer vom Königreich legitimierten Organisation oder gewählten Ämtern.
(2) Der Inhalt der Magierlizenz obliegt der Krone.
(3) Weitere Regelungen innerhalb einer Magierlizenz sind rechtens.
§3 Strafmaß
3a Alle magischen Straftaten werden mit einer festgelegten Anzahl an Strafpunkten geahndet.
(1) Jede magische Straftat wird dabei für sich genommen und entsprechend der jeweiligen Punkte bemessen.
(2) Sollte es zu mehreren Straftaten innerhalb eines Vergehens kommen, werden die einzelnen Strafmaße summiert oder im ermessen der Rechtsprechung zu einem gebündelten Urteil kombiniert.
§6b Mitglieder der Religion des Schattens können von diesem Verbot freigestellt werden, sofern die Anwendung ausschließlich zu religiösen Zwecken verwendet wird.
(1) Es ist unabdingbar, dass die Freistellung vor der Anwendung eingeholt wird.
(2) Die Freistellung erfolgt über die Krone.
§6c Dem Königreich obliegt das Kontroll- und Strafrecht über die Anwendung von Schattenmagie.
(d) Bestimmte Arten des Voodoo sowie alle zugehörigen Rituale.
§7b Das Wirken von Nekromantie kann ausschließlich zur Sicherstellung der Existenz von Verlassenen angewendet werden. Außerdem steht die Anwendung unter strengen Regularien.
(1) Auf das Wirken von Nekromantie folgt eine Selbstanzeige bei der Stadtwache oder bei der Justiz. Es wird ein Fall eröffnet und geklärt, ob das Wirken der Nekromantie nach den Regularien erfolgte.
(2) Auf das Wirken von Nekromantie folgt eine Behandlung beim Magierzirkel und der Kirche des Lichts. Es wird untersucht, ob der Geist des Anwenders beeinflusst wurde. Ist der Geist des Täters jenseits der Rettung, kann die Todesstrafe gemäß "§8 Todesstrafe" nach dem Strafgesetz verhängt werden.
§7c Dem Königreich obliegt das Kontroll- und Strafrecht über die Anwendung von Schwarzmagie.
§8 Magischen Gegenständen
§8a Der Besitz oder die Weitergabe magischer Gegenstände ist ohne Genehmigung des Magierzirkels verboten.
§8b Das Erschaffen von magischen Gegenständen ist ohne Genehmigung des Magierzirkels verboten. Genehmigungen werden in der Magielizenz vermerkt.
§9 Verbotene Zauber
§9a Dem Magierzirkel ist es erlaubt eine Liste an verbotene Zauber anzufertigen.
(1) Die Krone muss diese Liste legitimieren.
§9b Das Wirken von verbotenen Zaubern ist strengstens untersagt.
(1) Ausnahmen können seitens der Krone erfolgen.
(2) Eine Ausnahme seitens des Magierzirkels ist nur möglich, wenn ein außergewöhnlicher Grund vorliegt und das Wirken unter besonderer Aufsicht auf dem Gelände des Magierzirkels stattfindet.
§9c Verbotene Zauber dürfen nur theoretisch studiert oder gelehrt werden.
§9d Verschleiernde Illusion
(1) Vollständig verschleiernde Illusionen und ähnliche Zauber, die zur gänzlichen Verschleierung der Identität führen, zählen zu den verbotenen Zaubern.
(2) Der Zaubernde muss mit dem bloßen Auge unmittelbar identifizierbar bleiben.
(3) Ausnahmen sind durch die Krone zu legitimieren.
§10 Lehre von Magie
§10a Das Lehren von Magie ist nur durch den Magierzirkel gestattet.
(1) Ausnahmen müssen vom Magierzirkel oder der Krone genehmigt sein.
§10b Das Lehren von Schattenmagie, schwarzer Magie sowie von verbotenen Zaubern ist nur in der Theorie erlaubt, sowie im Sinne der Verteidigung und Bekämpfung jener Zauber.
§10c Das Lehren von Magie zu religiösen Zwecken ist seitens der Krone zu legitimieren.
§11 Störung der Totenruhe
§11a Unter Störung der Totenruhe versteht man, wenn man sich unsachgemäß und respektlos auf Friedhöfen oder anderen Orten, wo Tote verwahrt werden, verhält.
(1) Strafmaß: Mittlere Geldstrafe
§12 Leichenschändung
§12a Das Verunstalten einer Leiche, egal ob im sexuellen Sinne oder durch
(1) Verstümmelung und dergleichen fällt unter Leichenschändung.
(2) Strafmaß: 6-28 tägige Haftstrafe
§13 Heiligtumschändung und Störung der Geistigen
§13a Die Ausübung der Religion ist störungsfrei zu halten.
(1) Strafmaß: Pranger + mittlere Geldstrafe
13b Die Heiligtümer sind mit Respekt und Demut zu behandeln.