Fahrzeugsverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== §5 Ausnahmen ===
=== §5 Ausnahmen ===
(1) Bei der königlichen Manufaktur N.I.T.R.O. erworbene, mechanische Fahrzeuge der Kategorie "Roboschreiter" dürfen, aufgrund ihrer von der Krone bestätigten Bauart und Sicherheitsmerkmale, ohne den oben beschriebenen Zulassungsschein geführt werden. Demnach herrscht für Fahrzeuge dieser Kategorie auch keine Mitführungspflicht.
(1) Bei der königlichen Ingenieurkunst "N.I.T.R.O." erworbene, mechanische Fahrzeuge der Kategorie "Roboschreiter" dürfen, aufgrund ihrer von der Krone bestätigten Bauart und Sicherheitsmerkmale, ohne den oben beschriebenen Zulassungsschein geführt werden. Demnach herrscht für Fahrzeuge dieser Kategorie auch keine Mitführungspflicht.

Aktuelle Version vom 2. März 2025, 21:05 Uhr

§1 Definition und Zweck

(1) Die Fahrzeugverordnung gewährleistet die Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Wegen.

(2) Öffentliche Wege umfassen alle Straßen, Wege und Gassen im Königreich.

(3) Nutztiere und Fuhrwerk bezeichnet alle von Tieren gezogenen Wagen, Karren, Kutschen sowie Reiter.

(4) Mechanische Fahrzeuge umfassen alle durch Maschinenkraft angetriebenen Fahrzeuge.

(5) Die übergeordnete Aufsichtsbehörde stellt die Krone dar.

§ 2 Nutzungsbeschränkungen

(1) Öffentliche Straßen und Wege sind primär für den Verkehr mit Nutztieren und Fuhrwerken bestimmt.

(2) Mechanische Fahrzeuge dürfen diese Wege nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Krone nutzen.

§3 Genehmigungsverfahren

(1) Jedes mechanische Fahrzeug muss vor seiner Inbetriebnahme einer Prüfung durch von der Krone ernannten Sachverständigen unterzogen werden.

(2) Die Prüfung dient dem Nachweis der Sicherheit des Fahrzeugs für den öffentlichen Verkehr.

(3) Nach erfolgreicher Prüfung wird ein amtliches Dokument (Zulassungsschein) ausgestellt, das die Genehmigung zur Nutzung der öffentlichen Wege bescheinigt.

§4 Mitführungspflicht

(1) Der Führer eines mechanischen Fahrzeugs ist verpflichtet, den Zulassungsschein stets bei sich zu führen und auf Verlangen der Stadtwache vorzuzeigen.

§5 Strafbestimmungen

(1) Die Nutzung öffentlicher Wege ohne gültigen Zulassungsschein wird mit Strafen, welche durch die Krone festgelegt werden, geahndet.

(2) Die Krone behält sich das Recht vor, die Genehmigung bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung oder bei Gefährdung der Sicherheit zu entziehen.

§5 Ausnahmen

(1) Bei der königlichen Ingenieurkunst "N.I.T.R.O." erworbene, mechanische Fahrzeuge der Kategorie "Roboschreiter" dürfen, aufgrund ihrer von der Krone bestätigten Bauart und Sicherheitsmerkmale, ohne den oben beschriebenen Zulassungsschein geführt werden. Demnach herrscht für Fahrzeuge dieser Kategorie auch keine Mitführungspflicht.