(Das Gesetzbuch der Magie und Sakrale stellt die Erweiterung des Gesetzbuches hinsichtlich Straftaten dar, die magische oder sakrale Hintergründe besitzen.) |
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== '''§1 Anwendung von Magie''' == | == '''§1 Anwendung von Magie''' == | ||
* §1a Der Gebrauch von Magie kann eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden. | * §1a Der Gebrauch von [[Magie]] kann eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden. | ||
* §1b Die Verwendung von Bannarmschienen, um die Einschränkung oder Untersagung zu gewährleisten, ist gestattet. | * §1b Die Verwendung von Bannarmschienen, um die Einschränkung oder Untersagung zu gewährleisten, ist gestattet. | ||
* §1c Ausgenommen davon sind die Lehren des Lichts, des Schamanismus und des Druidentums. | * §1c Ausgenommen davon sind die Lehren des Lichts, des Schamanismus und des Druidentums. | ||
* §1d Art und Weise der Anwendung von Magie muss in jedem Falle situationsgerecht, im erweiterten Sinne sinnhaft und zielgerichtet, sowie ohne Gefährdung Dritter, erfolgen. | * §1d Art und Weise der Anwendung von [[Magie]] muss in jedem Falle situationsgerecht, im erweiterten Sinne sinnhaft und zielgerichtet, sowie ohne Gefährdung Dritter, erfolgen. | ||
== '''§2 Magierlizenz''' == | == '''§2 Magierlizenz''' == | ||
* §2a Die Anwendung von arkaner Magie setzt den Besitz einer Magierlizenz voraus. | * §2a Die Anwendung von arkaner Magie setzt den Besitz einer [[Magierlizenz]] voraus. | ||
** (1) Die Herausgabe einer Magierlizenz obliegt einer vom Königreich legitimierten Organisation oder gewählten Ämtern. | ** (1) Die Herausgabe einer [[Magierlizenz]] obliegt einer vom [[Königreich Lichthafen|Königreich]] legitimierten Organisation oder gewählten Ämtern. | ||
** (2) Der Inhalt der Magierlizenz obliegt der Krone. | ** (2) Der Inhalt der [[Magierlizenz]] obliegt der Krone. | ||
** (3) Weitere Regelungen innerhalb einer Magierlizenz sind rechtens. | ** (3) Weitere Regelungen innerhalb einer [[Magierlizenz]] sind rechtens. | ||
== '''§3 Strafmaß''' == | == '''§3 Strafmaß''' == | ||
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== '''§5 Felmagie''' == | == '''§5 Felmagie''' == | ||
* §5a Das Wirken von Felmagie und der Gebrauch von Gegenständen mit Felenergie ist ausnahmslos verboten. | * §5a Das Wirken von [[Felmagie]] und der Gebrauch von Gegenständen mit Felenergie ist ausnahmslos verboten. | ||
== '''§6 Schattenmagie''' == | == '''§6 Schattenmagie''' == | ||
* §6a Die Anwendung von Schattenmagie ist verboten. | * §6a Die Anwendung von [[Schattenmagie]] ist verboten. | ||
* §6b Mitglieder der Religion des Schattens können von diesem Verbot freigestellt werden, sofern die Anwendung ausschließlich zu religiösen Zwecken verwendet wird. | * §6b Mitglieder der Religion des Schattens können von diesem Verbot freigestellt werden, sofern die Anwendung ausschließlich zu religiösen Zwecken verwendet wird. | ||
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** (2) Die Freistellung erfolgt über die Krone. | ** (2) Die Freistellung erfolgt über die Krone. | ||
* §6c Dem Königreich obliegt das Kontroll- und Strafrecht über die Anwendung von Schattenmagie. | * §6c Dem [[Königreich Lichthafen|Königreich]] obliegt das Kontroll- und Strafrecht über die Anwendung von [[Schattenmagie]]. | ||
== '''§7 Schwarzmagie''' == | == '''§7 Schwarzmagie''' == | ||
* §7a Das Wirken von Schwarzmagie ist verboten. | * §7a Das Wirken von [[Schwarzmagie]] ist verboten. | ||
** (1) Im Sinne dieses Gesetzes zählen unter anderem: | ** (1) Im Sinne dieses Gesetzes zählen unter anderem: | ||
*** (a) Die Schule der Nekromantie. | *** (a) Die Schule der [[Nekromantie]]. | ||
*** (b) Die Blutmagie. | *** (b) Die [[Blutmagie]]. | ||
*** (c) Die Unterschule “Zwang” der Verzauberung. | *** (c) Die Unterschule “Zwang” der Verzauberung. | ||
*** (d) Bestimmte Arten des Voodoo sowie alle zugehörigen Rituale. | *** (d) Bestimmte Arten des [[Voodoo]] sowie alle zugehörigen Rituale. | ||
* §7b Das Wirken von Nekromantie kann ausschließlich zur Sicherstellung der Existenz von Verlassenen angewendet werden. Außerdem steht die Anwendung unter strengen Regularien. | * §7b Das Wirken von [[Nekromantie]] kann ausschließlich zur Sicherstellung der Existenz von [[Verlassene|Verlassenen]] angewendet werden. Außerdem steht die Anwendung unter strengen Regularien. | ||
** (1) Auf das Wirken von Nekromantie folgt eine Selbstanzeige bei der Stadtwache oder bei der Justiz. Es wird ein Fall eröffnet und geklärt, ob das Wirken der Nekromantie nach den Regularien erfolgte. | ** (1) Auf das Wirken von [[Nekromantie]] folgt eine Selbstanzeige bei der [[Stadtwache]] oder bei der Justiz. Es wird ein Fall eröffnet und geklärt, ob das Wirken der [[Nekromantie]] nach den Regularien erfolgte. | ||
** (2) Auf das Wirken von Nekromantie folgt eine Behandlung beim Magierzirkel und der Kirche des Lichts. Es wird untersucht, ob der Geist des Anwenders beeinflusst wurde. Ist der Geist des Täters jenseits der Rettung, kann die Todesstrafe gemäß "§8 Todesstrafe" nach dem Strafgesetz verhängt werden. | ** (2) Auf das Wirken von [[Nekromantie]] folgt eine Behandlung beim [[Magierzirkel]] und der [[Kirche des Lichtes|Kirche des Lichts]]. Es wird untersucht, ob der Geist des Anwenders beeinflusst wurde. Ist der Geist des Täters jenseits der Rettung, kann die Todesstrafe gemäß "§8 Todesstrafe" nach dem Strafgesetz verhängt werden. | ||
* §7c Dem Königreich obliegt das Kontroll- und Strafrecht über die Anwendung von Schwarzmagie. | * §7c Dem Königreich obliegt das Kontroll- und Strafrecht über die Anwendung von [[Schwarzmagie]]. | ||
== '''§8 Magischen Gegenständen''' == | == '''§8 Magischen Gegenständen''' == | ||
* §8a Der Besitz oder die Weitergabe magischer Gegenstände ist ohne Genehmigung des Magierzirkels verboten. | * §8a Der Besitz oder die Weitergabe magischer Gegenstände ist ohne Genehmigung des [[Magierzirkel|Magierzirkels]] verboten. | ||
* §8b Das Erschaffen von magischen Gegenständen ist ohne Genehmigung des Magierzirkels verboten. Genehmigungen werden in der Magielizenz vermerkt. | * §8b Das Erschaffen von magischen Gegenständen ist ohne Genehmigung des [[Magierzirkel|Magierzirkels]] verboten. Genehmigungen werden in der [[Magielizenz]] vermerkt. | ||
== '''§9 Verbotene Zauber''' == | == '''§9 Verbotene Zauber''' == | ||
* §9a Dem Magierzirkel ist es erlaubt eine Liste an verbotene Zauber anzufertigen. | * §9a Dem [[Magierzirkel]] ist es erlaubt eine Liste an verbotene Zauber anzufertigen. | ||
** (1) Die Krone muss diese Liste legitimieren. | ** (1) Die Krone muss diese Liste legitimieren. | ||
* §9b Das Wirken von verbotenen Zaubern ist strengstens untersagt. | * §9b Das Wirken von verbotenen Zaubern ist strengstens untersagt. | ||
** (1) Ausnahmen können seitens der Krone erfolgen. | ** (1) Ausnahmen können seitens der Krone erfolgen. | ||
** (2) Eine Ausnahme seitens des Magierzirkels ist nur möglich, wenn ein außergewöhnlicher Grund vorliegt und das Wirken unter besonderer Aufsicht auf dem Gelände des Magierzirkels stattfindet. | ** (2) Eine Ausnahme seitens des [[Magierzirkel|Magierzirkels]] ist nur möglich, wenn ein außergewöhnlicher Grund vorliegt und das Wirken unter besonderer Aufsicht auf dem Gelände des [[Magierzirkel|Magierzirkels]] stattfindet. | ||
* §9c Verbotene Zauber dürfen nur theoretisch studiert oder gelehrt werden. | * §9c Verbotene Zauber dürfen nur theoretisch studiert oder gelehrt werden. | ||
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== '''§10 Lehre von Magie''' == | == '''§10 Lehre von Magie''' == | ||
* §10a Das Lehren von Magie ist nur durch den Magierzirkel gestattet. | * §10a Das Lehren von Magie ist nur durch den [[Magierzirkel]] gestattet. | ||
** (1) Ausnahmen müssen vom Magierzirkel oder der Krone genehmigt sein. | ** (1) Ausnahmen müssen vom [[Magierzirkel]] oder der Krone genehmigt sein. | ||
* §10b Das Lehren von Schattenmagie, schwarzer Magie sowie von verbotenen Zaubern ist nur in der Theorie erlaubt, sowie im Sinne der Verteidigung und Bekämpfung jener Zauber. | * §10b Das Lehren von [[Schattenmagie]], schwarzer Magie sowie von verbotenen Zaubern ist nur in der Theorie erlaubt, sowie im Sinne der Verteidigung und Bekämpfung jener Zauber. | ||
* §10c Das Lehren von Magie zu religiösen Zwecken ist seitens der Krone zu legitimieren. | * §10c Das Lehren von [[Magie]] zu religiösen Zwecken ist seitens der Krone zu legitimieren. | ||
== '''§11 Störung der Totenruhe''' == | == '''§11 Störung der Totenruhe''' == | ||
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* 13b Die Heiligtümer sind mit Respekt und Demut zu behandeln. | * 13b Die Heiligtümer sind mit Respekt und Demut zu behandeln. | ||
** (1) Strafmaß: 5-15 tägige Haftstrafe | ** (1) Strafmaß: 5-15 tägige Haftstrafe | ||
[[Category:Gesetze]] |
Aktuelle Version vom 15. Februar 2024, 11:15 Uhr
Das Gesetzbuch der Magie und Sakrale stellt eine Erweiterung der Verfassung dar. Gemeinsam mit dem Strafgesetz regelt es in Lichthafen, welche Taten unter Strafbestand fallen und wie diese zu werten sind.
§1 Anwendung von Magie
- §1a Der Gebrauch von Magie kann eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden.
- §1b Die Verwendung von Bannarmschienen, um die Einschränkung oder Untersagung zu gewährleisten, ist gestattet.
- §1c Ausgenommen davon sind die Lehren des Lichts, des Schamanismus und des Druidentums.
- §1d Art und Weise der Anwendung von Magie muss in jedem Falle situationsgerecht, im erweiterten Sinne sinnhaft und zielgerichtet, sowie ohne Gefährdung Dritter, erfolgen.
§2 Magierlizenz
- §2a Die Anwendung von arkaner Magie setzt den Besitz einer Magierlizenz voraus.
- (1) Die Herausgabe einer Magierlizenz obliegt einer vom Königreich legitimierten Organisation oder gewählten Ämtern.
- (2) Der Inhalt der Magierlizenz obliegt der Krone.
- (3) Weitere Regelungen innerhalb einer Magierlizenz sind rechtens.
§3 Strafmaß
- 3a Alle magischen Straftaten werden mit einer festgelegten Anzahl an Strafpunkten geahndet.
- (1) Jede magische Straftat wird dabei für sich genommen und entsprechend der jeweiligen Punkte bemessen.
- (2) Sollte es zu mehreren Straftaten innerhalb eines Vergehens kommen, werden die einzelnen Strafmaße summiert oder im ermessen der Rechtsprechung zu einem gebündelten Urteil kombiniert.
Art des Vergehens | Mit Lizenz | Ohne Lizenz |
Geringes Zaubern in der Öffentlichkeit | legal | 1 Punkt |
Unangemessenes Zaubern | 1 Punkt | 2 Punkte |
Unerlaubter Besitz magischer Gegenstände | 1-2 Punkte | 2-3 Punkte |
(versuchtes) Unerlaubtes Erschaffen magischer Gegenstände | 1-4 Punkte | 2-4 Punkte |
Unerlaubte Weitergabe von magischen Gegenständen | 3-5 Punkte | 4-5 Punkte |
Unerlaubtes Lehren von Magie | 2-4 Punkte | 2-4 Punkte |
Wirken verbotener Zauber | 3-6 Punkte | 4-6 Punkte |
Zaubern mit fahrlässiger Gefährdung Dritter | 2-4 Punkte | 3-5 Punkte |
Zaubern mit vorsätzlicher Gefährdung Dritter | 4-5 Punkte | 4-5 Punkte |
(versuchter) Angriff ohne Verteidigungsnot | 4-6 Punkte | 5-7 Punkte |
(versuchter) Bewusster Angriff auf Leib und Leben, versuchter Mord | 7-9 Punkte | 7-9 Punkte |
Wirken von Fel, Schatten, Schwarzmagie | 7-10 Punkte | 7-10 Punkte |
Beschwören von Dämonen, Mord | 9-10 Punkte | 9-10 Punkte |
Punkte | Strafmaß |
1 | 1TS Geldstrafe, BS |
2 | 2TS Geldstrafe, 6 Stunden Haft, BS |
3 | 4TS Geldstrafe, 24 Stunden Haft, GD, 24 Stunden BA |
4 | 5TS Geldstrafe, 3 Tage GD, HS + Entzug der Lizenz (Ab 4. Obligatorisch) |
5 | 6TS Geldstrafe, 2 Wochen BA, 1 Woche GD |
6 | 7TS Geldstrafe, 2 Wochen BA, 2 Wochen GD |
7 | 8TS Geldstrafe, 3 Wochen BA, 3 Wochen GD |
8 | Dauerhafte BA im Rechtsbereich des Königreich Lichthafen |
9 | Dauerhafte BA im Rechtsbereich des Königreich Lichthafen, Vermögensstrafe |
10 | Exekution oder Verbannung |
BA | Bannungsarmschienen |
BS | Belehrungsseminar |
GD | Gemeinnütziger Dienst |
HS | Haftstrafe |
TS | Tagessatz/Tagessätze |
§4 Urteilsfindung
- §4a Beweismittel können ausgeschlossen werden, wenn:
- (1) Die Quelle nicht hinreichend vertrauenswürdig ist.
- (2) Der Verdacht besteht, dass maßgeblich gegen das Gesetz verstoßen wurde, um das Beweismittel zu sichern.
- (3) Wenn keine ausreichende Zuordnung zur Tat oder dem Täter hergestellt werden kann.
- §4b Anhörung
- (1) Anhörungen finden Anwendung, wenn das Verbrechen laut §2 Strafmaß mit mehr oder gleich drei Punkten durch die Justiz geahndet werden.
- (2) Bei Bedarf leitet das magische Tribunal die Anhörung.
- (a) Das Tribunal besteht aus drei Plätzen, die durch den Richter, der Krone und einem vereidigten Experten besetzt sind.
- (b) Den Vorsitz hat der Richter.
- (3) Der Ablauf ist wie folgt:
- (a) Verlesen der Anklagepunkte
- (b) Beweisaufnahme seitens der Anklage
- (c) Äußerung des Angeklagten zu den Anschuldigungen. Mögliche Zeugen dürfen von ihm aufgerufen werden.
- (4) Zeugen sind dem Tribunal im angemessenen Zeitraum vor einer Anhörung zu nennen.
- (a) Das Tribunal kann, dem Gesetz entsprechend, Zeugen ablehnen.
- §4c Urteil
- (1) Das Strafmaß wird gemäß §2 Strafmaß durch die Justiz oder durch das magische Tribunal festgelegt.
- (2) Ein Einspruch ist nur rechtens, wenn neue Beweise oder Zeugen maßgeblich Einfluss auf die Urteilsfindung gehabt hätten.
- (3) Das endgültige Urteil erfolgt durch die Rechtsprechung des Königreichs.
§5 Felmagie
- §5a Das Wirken von Felmagie und der Gebrauch von Gegenständen mit Felenergie ist ausnahmslos verboten.
§6 Schattenmagie
- §6a Die Anwendung von Schattenmagie ist verboten.
- §6b Mitglieder der Religion des Schattens können von diesem Verbot freigestellt werden, sofern die Anwendung ausschließlich zu religiösen Zwecken verwendet wird.
- (1) Es ist unabdingbar, dass die Freistellung vor der Anwendung eingeholt wird.
- (2) Die Freistellung erfolgt über die Krone.
- §6c Dem Königreich obliegt das Kontroll- und Strafrecht über die Anwendung von Schattenmagie.
§7 Schwarzmagie
- §7a Das Wirken von Schwarzmagie ist verboten.
- (1) Im Sinne dieses Gesetzes zählen unter anderem:
- (a) Die Schule der Nekromantie.
- (b) Die Blutmagie.
- (c) Die Unterschule “Zwang” der Verzauberung.
- (d) Bestimmte Arten des Voodoo sowie alle zugehörigen Rituale.
- (1) Im Sinne dieses Gesetzes zählen unter anderem:
- §7b Das Wirken von Nekromantie kann ausschließlich zur Sicherstellung der Existenz von Verlassenen angewendet werden. Außerdem steht die Anwendung unter strengen Regularien.
- (1) Auf das Wirken von Nekromantie folgt eine Selbstanzeige bei der Stadtwache oder bei der Justiz. Es wird ein Fall eröffnet und geklärt, ob das Wirken der Nekromantie nach den Regularien erfolgte.
- (2) Auf das Wirken von Nekromantie folgt eine Behandlung beim Magierzirkel und der Kirche des Lichts. Es wird untersucht, ob der Geist des Anwenders beeinflusst wurde. Ist der Geist des Täters jenseits der Rettung, kann die Todesstrafe gemäß "§8 Todesstrafe" nach dem Strafgesetz verhängt werden.
- §7c Dem Königreich obliegt das Kontroll- und Strafrecht über die Anwendung von Schwarzmagie.
§8 Magischen Gegenständen
- §8a Der Besitz oder die Weitergabe magischer Gegenstände ist ohne Genehmigung des Magierzirkels verboten.
- §8b Das Erschaffen von magischen Gegenständen ist ohne Genehmigung des Magierzirkels verboten. Genehmigungen werden in der Magielizenz vermerkt.
§9 Verbotene Zauber
- §9a Dem Magierzirkel ist es erlaubt eine Liste an verbotene Zauber anzufertigen.
- (1) Die Krone muss diese Liste legitimieren.
- §9b Das Wirken von verbotenen Zaubern ist strengstens untersagt.
- (1) Ausnahmen können seitens der Krone erfolgen.
- (2) Eine Ausnahme seitens des Magierzirkels ist nur möglich, wenn ein außergewöhnlicher Grund vorliegt und das Wirken unter besonderer Aufsicht auf dem Gelände des Magierzirkels stattfindet.
- §9c Verbotene Zauber dürfen nur theoretisch studiert oder gelehrt werden.
- §9d Verschleiernde Illusion
- (1) Vollständig verschleiernde Illusionen und ähnliche Zauber, die zur gänzlichen Verschleierung der Identität führen, zählen zu den verbotenen Zaubern.
- (2) Der Zaubernde muss mit dem bloßen Auge unmittelbar identifizierbar bleiben.
- (3) Ausnahmen sind durch die Krone zu legitimieren.
§10 Lehre von Magie
- §10a Das Lehren von Magie ist nur durch den Magierzirkel gestattet.
- (1) Ausnahmen müssen vom Magierzirkel oder der Krone genehmigt sein.
- §10b Das Lehren von Schattenmagie, schwarzer Magie sowie von verbotenen Zaubern ist nur in der Theorie erlaubt, sowie im Sinne der Verteidigung und Bekämpfung jener Zauber.
- §10c Das Lehren von Magie zu religiösen Zwecken ist seitens der Krone zu legitimieren.
§11 Störung der Totenruhe
- §11a Unter Störung der Totenruhe versteht man, wenn man sich unsachgemäß und respektlos auf Friedhöfen oder anderen Orten, wo Tote verwahrt werden, verhält.
- (1) Strafmaß: Mittlere Geldstrafe
§12 Leichenschändung
- §12a Das Verunstalten einer Leiche, egal ob im sexuellen Sinne oder durch
- (1) Verstümmelung und dergleichen fällt unter Leichenschändung.
- (2) Strafmaß: 6-28 tägige Haftstrafe
§13 Heiligtumschändung und Störung der Geistigen
- §13a Die Ausübung der Religion ist störungsfrei zu halten.
- (1) Strafmaß: Pranger + mittlere Geldstrafe
- 13b Die Heiligtümer sind mit Respekt und Demut zu behandeln.
- (1) Strafmaß: 5-15 tägige Haftstrafe