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** (3) Gesichtsverdeckende Kleidungsstücke sind innerhalb der Stadt verboten. | ** (3) Gesichtsverdeckende Kleidungsstücke sind innerhalb der Stadt verboten. | ||
** (4) Strafmaß: Verwarnung bis hin zu hohen Geldstrafen. | ** (4) Strafmaß: Verwarnung bis hin zu hohen Geldstrafen. | ||
* §14e Tierhaltung | * §14e Tierhaltung | ||
** (1) Innerhalb der Stadt [[Lichthafen]] ist das Führen von mittelgroßen Tieren anmeldepflichtig. | ** (1) Innerhalb der Stadt [[Königreich Lichthafen|Lichthafen]] ist das Führen von mittelgroßen Tieren anmeldepflichtig. | ||
*** (a) Die Anmeldung geschieht über die vom Reich ernannten Organisationen, Geschäfte oder Amtspersonen. | *** (a) Die Anmeldung geschieht über die vom Reich ernannten Organisationen, Geschäfte oder Amtspersonen. | ||
** (2) Es herrscht Leinenzwang in der Stadt [[Lichthafen]]. | ** (2) Es herrscht Leinenzwang in der Stadt [[Königreich Lichthafen|Lichthafen]]. | ||
** (3) Streunende, mittelgroße Tiere werden von der Staatsgewalt entfernt. | ** (3) Streunende, mittelgroße Tiere werden von der Staatsgewalt entfernt. | ||
** (4) Strafmaß: Verwarnung bis hin zur mittleren Geldstrafe. | ** (4) Strafmaß: Verwarnung bis hin zur mittleren Geldstrafe. | ||
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** (3) Das Verbot entfällt in Privathäusern und Geschäften, sofern der Inhaber dies ausdrücklich erlaubt. | ** (3) Das Verbot entfällt in Privathäusern und Geschäften, sofern der Inhaber dies ausdrücklich erlaubt. | ||
** (4) Das Gesetz findet nur innerhalb der Stadtmauern von der Stadt [[Lichthafen]] Anwendung. | ** (4) Das Gesetz findet nur innerhalb der Stadtmauern von der Stadt [[Königreich Lichthafen|Lichthafen]] Anwendung. | ||
** (5) Strafmaß: geringe bis mittlere Geldstrafe und Gestaltwandel muss rückgängig gemacht werden. | ** (5) Strafmaß: geringe bis mittlere Geldstrafe und Gestaltwandel muss rückgängig gemacht werden. | ||
== '''§15 Straftaten mit besonderem Bezug zum Wald''' == | == '''§15 Straftaten mit besonderem Bezug zum Wald''' == | ||
* §15a Jagdlizenz | * §15a Jagdlizenz | ||
** (1) Eine [[Jagdlizenz]] ist für die Jagd außerhalb der Stadt [[Lichthafen]] erforderlich. | ** (1) Eine [[Jagdlizenz]] ist für die Jagd außerhalb der Stadt [[Königreich Lichthafen|Lichthafen]] erforderlich. | ||
** (2) Eine [[Jagdlizenz]] ist nicht übertragbar. | ** (2) Eine [[Jagdlizenz]] ist nicht übertragbar. | ||
** (3) Eine [[Jagdlizenz]] ermächtigt nur zur Jagd für den Eigenbedarf. | ** (3) Eine [[Jagdlizenz]] ermächtigt nur zur Jagd für den Eigenbedarf. | ||
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* §15c Gebrauch von Distanzwaffen | * §15c Gebrauch von Distanzwaffen | ||
** (1) Das Abfeuern von Distanzwaffen im [[Schattenwald|Wald]] und den Randgebieten von [[Lichthafen]] zu Übungs- oder Vorführungszwecken ist bei einer entsprechenden Staatsgewalt anzumelden. | ** (1) Das Abfeuern von Distanzwaffen im [[Schattenwald|Wald]] und den Randgebieten von [[Königreich Lichthafen|Lichthafen]] zu Übungs- oder Vorführungszwecken ist bei einer entsprechenden Staatsgewalt anzumelden. | ||
** (2) Strafmaß: Verwarnung bis geringe Geldstrafe. | ** (2) Strafmaß: Verwarnung bis geringe Geldstrafe. | ||
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** (2) Die bei der Ausreise mitgenommenen Gegenstände können vorgelegt werden, um diese bei der nächsten Einreise wieder zollfrei einführen zu können. | ** (2) Die bei der Ausreise mitgenommenen Gegenstände können vorgelegt werden, um diese bei der nächsten Einreise wieder zollfrei einführen zu können. | ||
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Aktuelle Version vom 25. Juni 2024, 06:51 Uhr
Das Strafgesetz stellt die Erweiterung der Verfassung dar. Gemeinsam mit dem Gesetzbuch der Magie und Sakrale regelt es in Lichthafen, welche Taten unter Strafbestand fallen und wie diese zu werten sind.
§1 Strafe nach Gesetz
- §1a Ein Urteil und die dazugehörige Strafe kann nur auf Grundlage eines erlassenen Gesetzes erfolgen.
- §1b Taten in Grauzonen stellen eine Ausnahme dar. Diese sind im Verhältnis zu ähnlichen Straftaten zu behandeln.
§2 Schuldunfähigkeit und Notwehr
- §2a Jede Person gilt ab dem abgeschlossenem, 16. Lebensjahr als mündig. Minderjährige werden entsprechend ihres Alters und der Art des Vergehens angemessen bestraft.
- §2b Schuldunfähig ist, wer sich in einem nicht unmittelbar selbst zugeführten Zustand der geistigen Unzurechnungsfähigkeit während der Tat befand.
- §2c Notwehr liegt vor, wenn man sich selbst oder andere vor rechtswidrigen Angriffen schützt. Das Strafmaß wird entsprechend der Notwehr angepasst.
- (1) Die Notwehr kann durch übermäßige und unangebrachte Handlungen überschritten werden.
§3 Grundbesitz
- §3a Das Königreich Lichthafen verkauft keinerlei Grundstücke.
- (1) Der Besitz eines Hauses legitimiert keinen Anspruch auf das bebaute Grundstück.
- §3b Der Besitz von Grundstücken innerhalb des Königreichs ist nichtig.
- §3c Ausnahmen können nur explizit von der Krone festgelegt werden.
§4 Urteil
- §4a Eine Strafe tritt dann in Kraft, wenn ein Urteil gefällt wurde.
- §4b Eine Untersuchungshaft kann von einer Haftstrafe abgezogen werden.
- §4c Bei Wiederholungstätern erhöht sich das normale Strafmaß.
- §4d Der Krone steht es frei Begnadigungen zu erlassen.
§5 Wiedergutmachung
- §5a Die Wiedergutmachung umfasst die aktive Mithilfe des Verurteilten an der Bereinigung der von ihm verursachten Schäden. Dies kann durch gemeinnützige Arbeit, einer öffentlichen Entschuldigung oder finanzieller Entschädigung erfolgen.
§6 Haftstrafe
- §6a Eine Haftstrafe umfasst eine anhaltende Inhaftierung eines Verurteilten.
- §6b Die Haftstrafe kann auf zwei verschiedene Arten verbüßt werden:
- (1) Als Häftling im Kerker oder Gefängnis.
- (2) Als Strafarbeiter in der Grünfelsmine.
- §6c Bei guter Führung kann die Justiz die Dauer der Inhaftierung verkürzen.
- §6d Die Sicherheitsmaßnahmen werden dabei dem Gefahrenpotential angepasst.
§7 Geldstrafe
- §7a Geldstrafen werden nach dem Einkommen bemessen und dabei in drei Kategorien unterteilt.
- (1) Hohe Geldstrafen betragen zwischen 31 und 60 Tagessätze.
- (2) Mittlere Geldstrafen betragen zwischen 16 und 30 Tagessätze.
- (3) Kleine Geldstrafen betragen zwischen 10 und 15 Tagessätze.
- §7b Können Geldstrafen nicht aufgebracht werden, kann die Strafe
- (1) Im angemessenen Verhältnis zu einer Haftstrafe geändert werden.
- (2) In Tagessätzen durch Leibessanktionen abgearbeitet werden.
§8 Todesstrafe
- §8a Die Todesstrafe kann ausgesprochen werden.
- §8b Todesstrafen sind erst 7 Tage nach Urteilsfällung zu vollstrecken.
§9 Verbannung
- §9a Die Verbannung aus dem Königreich Lichthafen kann ausgesprochen werden.
- §9b Verbannungen sind erst 7 Tage nach Urteilsfällung zu vollstrecken.
§10 Straftaten gegen die leibliche Unversehrtheit
- §10a Mord
- (1) Eine Tötung welche, unabhängig von Arglist, begangen wurde.
- (2) Der Versuch wird gleichwertig geahndet.
- (3) Strafmaß: 52-tägige Haftstrafe oder Todesstrafe.
- §10b Totschlag
- (1) Eine Tötung, welche unabsichtlich und ohne Arglist erfolgte.
- (2) Der Versuch wird gleichwertig geahndet.
- (3) Abtreibungen wider das Gesetz gelten als Totschlag (Ausnahmen können durch das Heilerhaus bei Gericht beantragt werden)
- (4) Strafmaß: 28-tägige Haft oder Todesstrafe.
- §10c Körperverletzung
- (1) Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person.
- (2) Leichte Körperverletzung beinhaltet kurzfristige Folgen.
- (3) Strafmaß: 1 bis 5-tägige Haftstrafe und geringe Geldstrafe.
- (4) Eine mittlere Körperverletzung beinhaltet die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung.
- (5) Strafmaß: 5 bis 15-tägige Haftstrafe und mittlere Geldstrafe.
- (6) Schwere Körperverletzung beinhaltet Lebensgefahr.
- (7) Strafmaß: 15 bis 30-tägige Haftstrafe und hohe Geldstrafe.
- §10d Verstümmelung
- (1) Eine Verstümmelung ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung mit Folgen des ewigen Verlustes eines Körperteils.
- (2) Der Versuch wird gleichwertig geahndet.
- (3) Strafmaß: 28 bis 35-tägige Haftstrafe oder Todesstrafe
- §10e Folter
- (1) Das Foltern im Königreich Lichthafen ist verboten.
- (2) Strafmaß: 14 bis 35-tägige Haftstrafe oder Todesstrafe.
§11 Straftaten gegen die geistliche Unversehrtheit
- §11a Belästigung
- (1) Eine Belästigung ist ein verbaler, physischer oder psychischer Eingriff in das Wohl einer Person, gegen den Willen des Opfers.
- (2) Strafmaß: 2 bis 5-tägige Haftstrafe und geringe Geldstrafe.
- §11b Vergewaltigung
- (1) Eine Vergewaltigung ist eine Tätigkeit, die eine Person gegen ihren Willen sexuell misshandelt oder in der das Opfer, gegen dessen Willen, zu einer sexuellen Handlung gezwungen wird.
- (2) Der Versuch wird gleichwertig geahndet.
- (3) Strafmaß: 21 bis 28-tägige Haftstrafe, hoher Geldstrafe und nach Ermessen die Verstümmelung der Genitalien.
- §11c Freiheitsberaubung
- (1) Eine Freiheitsberaubung besteht dann, wenn eine Person ihrer Freiheit beraubt wird. Verhaftungen sind von diesem Gesetz ausgenommen.
- (2) Strafmaß: 7 bis 21-tägige Haftstrafe.
- §11d Nötigung
- (1) Von einer Nötigung wird gesprochen, wenn eine Person durch eine andere Person genötigt wird (gezwungen durch verschiedene Umstände) eine Handlung gegen ihren Willen zu begehen. Strafen für eventuelle Straftaten werden dem Nötiger angerechnet.
- (2) Strafmaß: 5 bis 17-tägige Haftstrafe.
- §11e Sklavenhaltung
- (1) Der Besitz von Sklaven ist im Königreich Lichthafen verboten. Ankauf und Verkauf von Sklaven sind im Königreich Lichthafen verboten.
- (2) Strafmaß: Der Besitzer hat die gleiche Zeitspanne als Haftstrafe zu verbringen, wie er im Besitz des Sklaven war.
- (3) Der Ankauf von Sklaven ist im Königreich Lichthafen verboten.
- (4) Strafmaß: 7-tägige Haftstrafe pro gekauften Sklaven.
- (5) Der Verkauf von Sklaven ist im Königreich Lichthafen verboten.
- (6) Strafmaß: 7-tägige Haftstrafe pro verkauftem Sklaven.
- (7) Die wissentliche Beihilfe von Sklavenhaltung, -ankauf und -verkauf in jeglicher Form ist strafbar.
- (8) Strafmaß: 2-7-tägige Haftstrafe.
§12 Sachbezogene Straftaten
- §12a Diebstahl
- (1) Von Diebstahl wird gesprochen, wenn eine Sache einer anderen Person mit der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen, weggenommen wird.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- (3) Strafmaß: Verwarnung bis hin zu einer 14-tägigen Haftstrafe.
- §12b Einbruch und Hausfriedensbruch
- (1) Von Einbruch wird gesprochen, wenn unerlaubt in ein Gebäude eingedrungen wird.
- (2) Hausfriedensbruch begeht, wer ohne die ausdrückliche Einverständnis des Besitzers ein Haus oder Geschäft betritt.
- (3) Strafmaß: 4 bis 7-tägige Haftstrafe.
- §12c Brandstiftung
- (1) Von einer Brandstiftung wird gesprochen, wenn ein Gebäude oder Gegenstand vorsätzlich angezündet wird. Brände, welche aus ungesicherten Lagerfeuern entstehen, zählen ebenso dazu.
- (2) Strafmaß: 2 bis 14-tägige Haftstrafe und Wiedergutmachung.
- §12d Sachbeschädigung
- (1) Sachbeschädigung begeht, wer mit oder ohne Absicht, fahrlässig oder mutmaßlich an einem Besitz Schaden zufügt, welches nicht in seinem Besitz ist.
- (2) Strafmaß: Wiedergutmachung bis hin zur mittleren Geldstrafe.
- §12e Tierquälerei
- (1) Es ist strafbar einem Tier ohne nachzuvollziehendem Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.
- (2) Strafmaß: hohe Geldstrafen und angemessene Haftstrafe.
§13 Straftaten gegen das Königreich
- §13a Handlungen gegen das Königreich Lichthafen.
- (1) Allgemeine Beeinflussung und Schädigungen der Grundsätze Lichthafens.
- (2) Mögliche Handlungen:
- (a) illegale Versammlungen
- (b) Hochverrat
- (c) Demonstrationen
- (d) Aufstände
- (3) Strafmaß: Angemessene Geld- und Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe.
- §13b Widerstand gegen die Staatsgewalt
- (1) Jeder Widerstand gegen die Staatsgewalt ist strafbar.
- (2) Strafmaß: 1 bis 5-tägige Haftstrafe.
- §13c Amtsanmaßung
- (1) Von einer Amtsanmaßung wird gesprochen, wenn jemand unbefugt ein öffentliches Amt und/oder dessen Handlungen ausübt.
- (2) Der Versuch wird gleichwertig geahndet.
- (3) Strafmaß: 7 bis 28-tägige Haftstrafe.
- §13d Falschaussage
- (1) Eine Falschaussage beschreibt eine Aussage einer Person, welche bewusst nicht der Wahrheit entspricht.
- (2) Eine Falschaussage ist nur innerhalb eines Verhörs strafbar.
- (3) Strafmaß: mittlere Geldstrafe.
- (4) Strafmaß unter Eid/Schwur: mittlere Geldstrafe und 14 bis 28-tägige Haftstrafe.
- §13e Eidbruch
- (1) Ein Eidbruch entsteht, wenn eine Amtsperson oder ein Mitglied der Staatsgewalt seinen abgelegten Eid oder Schwur bricht. Dies kann in Form einer Handlung, Tätigkeit oder Aussage geschehen.
- (2) Mögliche Strafmaßnahmen:
- (a) hohe Geldstrafe
- (b) angemessene Haftstrafe
- (c) Befristete oder dauerhafte Arbeitsverweigerung
- (3) Degradierung
- (4) Unehrenhafte Entlassung oder Amtsenthebung
- §13f Korruption
- (1) Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht und Verantwortung zum privaten Nutzen oder Vorteil.
- (2) Eine Korruption liegt auch dann vor, wenn die anvertraute Macht und Verantwortung für andere Personen missbraucht wird.
- (3) Mögliche Strafmaßnahmen:
- (a) 3 bis 20-tägige Haftstrafe
- (b) befristete oder dauerhafte Arbeitsverweigerung
- (c) Degradierung
- (d) Entlassung oder Amtsenthebung
- §13g Bestechung
- (1) Bestechung begeht derjenige, der erfolgreich eine andere Person dazu animiert, dessen anvertraute Macht und Verantwortung für privaten Nutzen oder Vorteil zu missbrauchen.
- (2) Der Versuch wird gleichwertig geahndet.
- (3) Strafmaß: 3 bis 15-tägige Haftstrafe.
- §13h Beihilfe
- (1) Eine Leistung von Beihilfe entsteht, wenn wissentlich und willentlich ein Verbrechen, Verbrecher oder Bande durch Tätigkeit oder Aussage unterstützt wird.
- (2) Strafmaß: angemessen an dem Gesetz.
- §13i Anstiftung
- (1) Eine Anstiftung begeht derjenige, der jemand anderen dazu anregt eine Straftat zu begehen.
- (2) Die Art der Anregung ist dabei noch von Belang.
- (3) Der Versuch ist strafbar.
- (4) Strafmaß: 3 bis 10-tägige Haftstrafe und mittlere Geldstrafe.
§14 gewaltfreie Straftaten
- §14a Bedrohung
- (1) Eine Ankündigung einer Straftat, in jeglicher Art oder Weise ist strafbar.
- (2) Der Wille der Umsetzung ist nicht von Relevanz.
- (3) Strafmaß: Verwarnung oder bis hin zu einer mittleren Geldstrafe.
- §14b Beleidigung
- (1) Eine Beleidigung stellt einen verbalen Angriff dar, der die Würde einer anderen Person verletzt.
- (2) Beleidigungen von Würdenträgern und Vertretern der Staatsgewalt sind strafbar.
- (3) Beleidigungen von Personen Lichthafens, die Träger von Ehrungen sind, sind strafbar.
- (4) Mögliche Strafmaßnahmen.
- (a) 1 bis 5-tägige Haftstrafe
- (b) Wiedergutmachung
- (c) Pranger
- §14c Verleumdung/Rufmord
- (1) Wer jemanden wider besseres Wissens bei jemanden eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtig, der macht sich der Verleumdung strafbar.
- (2) Auch Nachreden aufgrund von Beweisen, die auf eine unangemessene Art und Weise geschehen, sind strafbar.
- (3) Strafmaß: 1 bis 7-tägige Haftstrafe und Wiedergutmachung.
- §14d Kleiderklausel
- (1) Eine gesittete Kleidung innerhalb des Königreichs Lichthafen ist erwünscht.
- (2) Innerhalb der Stadt Lichthafen ist fehlende Bedeckung der Geschlechtsmerkmale strafbar.
- (3) Gesichtsverdeckende Kleidungsstücke sind innerhalb der Stadt verboten.
- (4) Strafmaß: Verwarnung bis hin zu hohen Geldstrafen.
- §14e Tierhaltung
- (1) Innerhalb der Stadt Lichthafen ist das Führen von mittelgroßen Tieren anmeldepflichtig.
- (a) Die Anmeldung geschieht über die vom Reich ernannten Organisationen, Geschäfte oder Amtspersonen.
- (2) Es herrscht Leinenzwang in der Stadt Lichthafen.
- (3) Streunende, mittelgroße Tiere werden von der Staatsgewalt entfernt.
- (4) Strafmaß: Verwarnung bis hin zur mittleren Geldstrafe.
- (1) Innerhalb der Stadt Lichthafen ist das Führen von mittelgroßen Tieren anmeldepflichtig.
- §14f Straßenprostitution
- (1) Das öffentliche Anbieten von sexuellen Diensten ist grundsätzlich erlaubt.
- (2) Eine Zugehörigkeit zu einem Freudenhaus wird vorausgesetzt. Zuwiderhandlungen sind strafbar.
- (3) Im Dienst ist eine entsprechende Kennzeichnung gut sichtbar an der Kleidung zu tragen.
- (4) Die Standorte, an welchen Prostitution angeboten werden soll, sind angemessen zu wählen.
- (5) Strafmaßnahmen: 2 bis 5-tägige Haftstrafe und geringe Geldstrafe.
- §14g Schmuggel und Steuerhinterziehung
- (1) Unter Schmuggeln versteht sich die Einfuhr von illegalen Waren.
- (2) Unter Steuerhinterziehung versteht sich das wissentliche Umgehen hinsichtlich Steuerangelegenheiten.
- (3) Strafmaß: Arbeitsverbot, Pranger und hohe Geldstrafe.
- §14h Falsifikat
- (1) Unter Falsifikat fallen Gegenstände, die als Fälschungen hergestellt werden, die bewusst zur Täuschung genutzt werden.
- (2) Strafmaß: 3 bis 10-tägige Haftstrafe, Beschlagnahmung aller Falsifikate und mittlere bis hohen Geldstrafe.
- §14j Hehlerei
- (1) Hehlerei begeht derjenige, der wissentlich und willentlich gestohlene Ware verkauft.
- (2) Auch der Verkauf von Waren, von denen vermutet werden kann, dass es sich um Diebesgut handelt, ist strafbar.
- (3) Strafmaß: 3 bis 10-tägige Haftstrafe und mittlere bis hohe Geldstrafe.
- §14k Betrug und Erpressung
- (1) Von Betrug wird gesprochen, wenn sich der Täter rechtswidrig an seinem Opfer bereichert.
- (2) Von Erpressung wird gesprochen, wenn der Täter über Druckmittel das Opfer zu Handlungen oder Leistungen zwingt.
- (3) Der Versuch wird gleichwertig geahndet.
- (4) Strafmaß: Wiedergutmachung und 8 bis 12-tägige Haftstrafe.
- §14l Gestaltwandel
- (1) Jeder Bürger, Bewohner und Besucher des Königreichs Lichthafen hat seine urtümliche Gestalt zu wahren.
- (2) Ein Ändern der Gestalt durch Magie, Fluch oder anderen Mitteln ist verboten.
- (3) Das Verbot entfällt in Privathäusern und Geschäften, sofern der Inhaber dies ausdrücklich erlaubt.
- (4) Das Gesetz findet nur innerhalb der Stadtmauern von der Stadt Lichthafen Anwendung.
- (5) Strafmaß: geringe bis mittlere Geldstrafe und Gestaltwandel muss rückgängig gemacht werden.
§15 Straftaten mit besonderem Bezug zum Wald
- §15a Jagdlizenz
- (1) Eine Jagdlizenz ist für die Jagd außerhalb der Stadt Lichthafen erforderlich.
- (2) Eine Jagdlizenz ist nicht übertragbar.
- (3) Eine Jagdlizenz ermächtigt nur zur Jagd für den Eigenbedarf.
- (4) Strafmaß: niedrige bis hohe Geldstrafen und möglicher Verlust der Lizenz
- §15b Wilderei
- (1) Unter Wilderei fällt das Erlegen von Tieren ohne gültige Jagdlizenz.
- (2) Leichte Wilderei betrifft kleines Getier.
- (3) Strafmaß: geringe bis mittlere Geldstrafe und Beschlagnahmung des Kadavers
- (4) Mittelschwere Wilderei betrifft mittelgroßes Getier.
- (5) Strafmaß: mittlere bis hohe Geldstrafe, Beschlagnahmung des Kadavers und bis hin zur Beschlagnahmung der Ausrüstung.
- (6) Schwere Wilderei betrifft große Säugetiere und Erlegung von Tieren, die aus niederen Gründen (unter Anderem Trophäengewinnung) getätigt wurden.
- (7) Strafmaß: hohe Geldstrafe, Beschlagnahmung des Kadavers, Beschlagnahmung der Ausrüstung und möglicher Zutrittsverbote zum Wald
- §15c Gebrauch von Distanzwaffen
- (1) Das Abfeuern von Distanzwaffen im Wald und den Randgebieten von Lichthafen zu Übungs- oder Vorführungszwecken ist bei einer entsprechenden Staatsgewalt anzumelden.
- (2) Strafmaß: Verwarnung bis geringe Geldstrafe.
§16 Einreise und Ausreise
- §16a Gültigkeit
- (1) Ein- wie auch Ausreise sind nur dann rechtens, sofern kein allgemeines oder personalisiertes Ein- oder Ausreiseverbot erlassen wurde.
- (2) Personentransport erfolgt primär mittels Schiffsverkehr, welcher der Aufsicht der Hafenverwaltung unterliegt.
- (3) Alternativen, wie portalischer Personentransport, erfolgen unter der Aufsicht des Magierzirkels und unterliegen den Richtlinien der Hafenverwaltung.
- §16b Einreise
- (1) Jede Art der Einreise ist mit einer obligatorischen Meldepflicht verbunden.
- (2) Es ist zwingend notwendig, dass die Einreise unmittelbar nach der Ankunft bei der Hafenverwaltung angemeldet wird.
- (3) Jede humanoide Person, jeglichen Alters, ist meldepflichtig.
- (4) Die Wiedereinreise ist ebenso meldepflichtig.
- (5) Alle mitgeführten Gegenstände sind vorzulegen.
- (6) Strafmaß: 1 bis 3-tägige Haftstrafe und geringe Geldstrafe.
- §16c Ausreise
- (1) Jede Art der Ausreise ist mit einer optionalen Meldepflicht verbunden.
- (2) Die bei der Ausreise mitgenommenen Gegenstände können vorgelegt werden, um diese bei der nächsten Einreise wieder zollfrei einführen zu können.