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(1) Die Kosten | (1) Die Kosten einer Meisterprüfung im [[Königreich Lichthafen]] belaufen sich auf ungefähr 3 Gold, welche sich aus folgenden Elementen zusammensetzen: | ||
* '''<u>Anmeldungsgebühren: 100 Silber''' | |||
** Gebühren für die Registrierung und Bearbeitung der Anmeldung zur Meisterprüfung, um einen Meistertitel und die Möglichkeit zu erhalten, nach der Handwerksverordnung ein Geschäft im jeweiligen Handwerk eröffnen zu dürfen. | |||
* '''<u>Entschädigung der Gehaltskosten für den Prüfungstag: 25 Silber**''' | |||
** Entschädigung der Prüfer und Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfungen abnehmen und bewerten und an dem Tag nicht in dem Geschäft ihrer Arbeit nachgehen. Bei 2 Meister = 2 Meister*12,5~ Silber = 25 Silber | |||
**Bei 3 Meister*12,5~Silber = 37,5 Silber | |||
* '''Prüfungsausschuss: 60 Silber**''' | |||
** Die Entlohnung der Anwesenden Prüfer des Ausschusses, welche die Prüfung abnehmen und bewerten. Bei 2 Meister = 2 Meister* 30 Silber pro Meister = 60 Silber | |||
**Bei 3 Meister = 90 Silber | |||
* '''Verwaltungskosten: 20 Silber</u>''' | |||
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* Anfertigung des Meisterbriefs: | |||
* Material und Raumkosten: | |||
(1.1.) In der Aufteilung gehen die Verwaltungskosten, wie auch die Anmeldungskosten an das Rathaus. Die Entschädigung der Gehaltskosten für den Prüfungstag, die Kosten wegen des Prüfungsausschusses, die Kosten zur Anfertigung des Meisterbriefes gehen an die jeweiligen Anwesenden Meister und/oder Geschäfte. Die Kosten wegen des Materials und der Raumkosten gehen entweder an das jeweilige Geschäft, oder aber das Rathaus, sollte die Prüfung dort abgehalten werden. | |||
(2) Die Kosten sind von dem zu prüfenden Gesellen und nicht von dem Betrieb an das [[Rathaus]] zu entrichten. | (2) Die Kosten sind von dem zu prüfenden Gesellen und nicht von dem Betrieb an das [[Rathaus]] zu entrichten. |
Version vom 3. Juni 2024, 15:54 Uhr
§1 Definition und Zweck
(1) Die Handwerksverordnung regelt die Handwerksausübung, die berufliche Bildung im Handwerk sowie die Verwaltung.
(2) Die übergeordnete Aufsichtsbehörde stellt das Rathaus dar.
§ 2 Zulassungspflichtige / Zulassungsfreie Handwerke
(1) Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Handwerksverordnung aufgelistet.
(2) Nicht aufgelistete Berufe sind zulassungsfrei.
(3) Zulassungspflichtige Handwerker benötigen einen Meister, um in ihrem Bereich ein Geschäft zu eröffnen. Ausnahmen sind bisherige Geschäfte.
(4) Änderungen werden durch die Aufsichtsbehörde und Handwerksgilde beschlossen.
Zulassungspflichtige Handwerke | |
Gewerbe | Bezeichnung |
Nahrungsmittelgewerbe | Bäcker, Braumeister, Zuckerbäcker (Konditor), Brennmeister, Koch |
Metallgewerbe | Waffenschmied, Schmiedehandwerk, Metallurgie, Metallbauer, Feinwerkmechaniker, Büchsenmacher, Zinngießer |
Holzgewerbe | Tischler, Boots- und Schiffbauer, Drechsler, Holzspielzeugmacher, Böttcher, Schreiner, Bogenmacher |
Bau- und Ausbaugewerbe | Zimmerer, Steinmetz, Bildhauer, Fliesen, Platten- und Mosaikleger, Ingenieur, Raumausstatter, Industriemeister, Werkmeister, Baumeister, Sprengmeister |
Gesundheits-, Körperpflege-, und sonstige Gewerbe | Friseure, Alchemist, Parfümeur, Feinoptiker, Masseure |
Glasgewerbe | Glaser, Glasveredler: Glasmaler, Glasschleifer, Glasgraveur, Glasbläser |
Kunstgewerbe | Glasbläser, Musikinstrumentenbau, Gold-, und Silberschmied, Glasmaler, Graveure, Orgel und Harmoniumbauer, Keramiker, Uhrmacher, Edelsteinfasser, Edelsteinschleifer |
Bekleidungsgewerbe | Schneider, Lederer, Gerber, Weber, Schuster |
§3 Eintragung in das Handwerksverzeichnis
(1) Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der Qualifikation, welcher den Meisterbrief für das entsprechende Handwerk nach §2 darstellt.
§4 Handelsregistervertrag
(1) Eine Eintragung im Handelsregister ist notwendig, wenn es sich bei der Person um eine Geschäftsperson handelt, die Gewinn erzielt und die Nebenbeschäftigungen die monatliche Grenze von 60 Silber überschreiten.
(2) Ebenso ist ein Eintrag ins Handelsregister notwendig, wenn die Person öffentliche oder private Gebäude für die Gewinnerzielung nutzen will.
(3) Eine nicht angemeldete, aber auf den Gewinn ausgelegte Tätigkeit stellt einen Gesetzesverstoß dar.
§5 Gesellen und Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zugelassen, wer eine Gesellenprüfung im entsprechenden Handwerk abgelegt hat. Dabei können auch Gesellen, die über eine 4-jährige Berufserfahrung verfügen, diese Prüfung ablegen.
(2) Zur Abnahme der Gesellen- oder Meisterprüfung richtet die Handwerksgilde Prüfungsausschüsse ein.
(3) Prüfungsverordnungen werden von der Handwerksgilde beschlossen und von der Aufsichtsbehörde kontrolliert.
(5) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden.
(6) Prüfungsausschüsse bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern der Handwerksgilde, die in dem Gebiet eine fachgerechte Expertise besitzen.
§6 Kosten der Meisterprüfung
(1) Die Kosten einer Meisterprüfung im Königreich Lichthafen belaufen sich auf ungefähr 3 Gold, welche sich aus folgenden Elementen zusammensetzen:
- Anmeldungsgebühren: 100 Silber
- Gebühren für die Registrierung und Bearbeitung der Anmeldung zur Meisterprüfung, um einen Meistertitel und die Möglichkeit zu erhalten, nach der Handwerksverordnung ein Geschäft im jeweiligen Handwerk eröffnen zu dürfen.
- Entschädigung der Gehaltskosten für den Prüfungstag: 25 Silber**
- Entschädigung der Prüfer und Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfungen abnehmen und bewerten und an dem Tag nicht in dem Geschäft ihrer Arbeit nachgehen. Bei 2 Meister = 2 Meister*12,5~ Silber = 25 Silber
- Bei 3 Meister*12,5~Silber = 37,5 Silber
- Prüfungsausschuss: 60 Silber**
- Die Entlohnung der Anwesenden Prüfer des Ausschusses, welche die Prüfung abnehmen und bewerten. Bei 2 Meister = 2 Meister* 30 Silber pro Meister = 60 Silber
- Bei 3 Meister = 90 Silber
- Verwaltungskosten: 20 Silber
- G
- Anfertigung des Meisterbriefs:
- Material und Raumkosten:
(1.1.) In der Aufteilung gehen die Verwaltungskosten, wie auch die Anmeldungskosten an das Rathaus. Die Entschädigung der Gehaltskosten für den Prüfungstag, die Kosten wegen des Prüfungsausschusses, die Kosten zur Anfertigung des Meisterbriefes gehen an die jeweiligen Anwesenden Meister und/oder Geschäfte. Die Kosten wegen des Materials und der Raumkosten gehen entweder an das jeweilige Geschäft, oder aber das Rathaus, sollte die Prüfung dort abgehalten werden.
(2) Die Kosten sind von dem zu prüfenden Gesellen und nicht von dem Betrieb an das Rathaus zu entrichten.
(3) Die Gebühr von dem zu prüfenden Gesellen sind 14 Tage vor der Prüfung im Rathaus zu entrichten.
§7 Meister
(1) Das Führen eines Meistertitels ohne bestandene oder durch das Königreich anerkannte Meisterprüfung stellt einen Gesetzesverstoß dar.
(2) Die Selbständigkeit als Inhaber eines Geschäftes in einem zulassungspflichtigen Meisterhandwerk setzt einen Meisterbrief in dem jeweiligen Handwerk voraus.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung eines Meisterbriefs außerhalb von Lichthafen trifft die Handwerksgilde und/oder die Aufsichtsbehörde.
(4) Der Meisterbrief ist eine Urkunde und wird nach bestandener Meisterprüfung dem Prüfling durch die Handwerksgilde verliehen.
§8 Handwerksgilde
(1) Die Handwerksgilde unterliegt der Handwerksordnung und besitzt eine Satzung.
(2) Änderungen der Satzung müssen durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
(3) Zur Handwerksgilde gehören Personen, die eine Meisterprüfung auf Kitar abgeschlossen oder durch die Handwerksgilde (HWG) anerkannt bekommen haben.
(4) Die Handwerksgilde kann zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.
§9 Aufsichtsbehörde
(1) Das Rathaus führt die Aufsicht über die Handwerksgilde. Diese Aufsicht beschränkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist, dass Gesetz und Satzung beachtet werden, insbesondere dass Aufgaben der Handwerksgilde erfüllt werden.
§10 Ausbildungszeiten im Handwerk
(1) Eine Person, die auf Lichthafen im jeweiligen Handwerk anfängt, benötigt 6 Monate bis zum Gesellen.
(2) Eine Person, die als Geselle auf Lichthafen einreist, benötigt 1 Jahr bis zum Handwerksmeister.
(3) Eine Person, die unter keinen Handwerksmeister lernt, benötigt 4 Jahre bis zum Erlangen des Handwerksmeisters.