Handwerksgilde

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Einleitung - Handwerksgilde Lichthafen

Was ist die Handwerksgilde?

Die Handwerksgilde Lichthafen ist keine eigenständige Gilde, sondern ein Zusammenschluss aus denjenigen, welche den Handwerksmeister in ihrem Beruf erlangt haben. Womit man die Handwerksgilde ähnlich wie den Händlerstammtisch sehen kann, nur dass dort ausschließlich Meister ihres Handwerkes vertreten sind und dass es sich bei der Handwerksgilde um einen verstaatlichten Zusammenschluss handelt.

Warum hat die Handwerksgilde eine feste Satzung?

Da es sich um einen verstaatlichten Zusammenschluss handelt, der durchaus eine Komplexität aufweist, ist eben diese nötig, da so vermieden werden soll, dass verschiedene Parteien unterschiedliche Richtlinien festlegen. Sie klärt über den Sitz als auch die Rechtsstellung auf. Ebenso sind dort die Aufgaben der Handwerksgilde, Regeln über Versammlungen, den Vorstand, Abstimmungen als auch Wahlen und derlei niedergeschrieben.

Was ist eine Handwerksverordnung?

Die Handwerksverordnung betrifft das Handwerk im Allgemeinen. Hier werden dort auch für Nicht-Mitglieder der Handwerksgilde entsprechende Thematiken erläutert, die relevant für die Personen sind, welche einen Handwerksmeister erlangen wollten. Die Handwerksgilden-Satzung ergänzt damit die Handwerksverordnung.

Was ist das Meisterhandwerksverzeichnis?

In dem Meisterhandwerksverzeichnis werden alle Personen ersichtlich eingetragen, dessen Handwerk auf Lichthafen anerkannt werden, welches im Rathaus auf Anfrage eben ausgehändigt wird. Ebenso können dort Gesellen eingetragen werden – sofern diese dem Rathaus benannt werden.

Welche Rolle spielt das Rathaus bei der Handwerksgilde?

Tatsächlich hat das Rathaus nicht wirklich Macht über die Entscheidungen, die in der Handwerksgilde getroffen werden. Das Rathaus dient als Vermittlungsstelle zwischen Prüflingen, Meistern und als Anlaufstelle für diejenigen, welche sich erkundigen möchten. Zudem pflegt das Rathaus das Meisterhandwerksverzeichnis und achtet darauf, dass die Handwerksgilden-Satzung eingehalten wird. Sofern nicht explizit gewünscht, beaufsichtigt das Rathaus als zusätzliche Instanz auch keinerlei Prüfungen.

Wann, oder wie oft finden die Treffen der Handwerksgilde statt?

Diese können tatsächlich von jedem Mitglied der Handwerksgilde (gemeldete Handwerksmeister) einberufen – vorzugsweise dann der Vorstand, welcher sich aus den Handwerksmeistern zusammenschließt.

Können Handwerker selbst entscheiden, ob sie ausbilden oder jemanden prüfen?

Ja, die Handwerker können selbst entscheiden, ob sie ausbilden, oder ob sie als Prüfer fungieren wollen.

Wie werden die Prüfungsorte für die Prüflinge gestaltet?

Sofern die Prüfungen in den Räumlichkeiten des Rathauses stattfinden und nicht in dem Geschäft, werden die Räumlichkeiten im ‚Keller‘ des Rathauses entsprechend vorbereitet und bereitgestellt.

((OOC-Hinweis: Ein kleiner Rohbau wird in den Keller eingepflegt, dieser kann auch gesichtet und überarbeitet werden. Diejenigen, die dort ihre Prüfung bespielen, sollten dies dem Rathaus natürlich ebenso mitteilen, wenn sie an das Rathaus für die Prüfung treten, damit alles bis zum Prüfungstermin vorbereitet ist.))

Wie kann so eine Prüfung aussehen, wie ist sie gegliedert?

Dies ist lediglich ein Musterbeispiel, das man sich gerne zu Herzen nehmen kann, um eine Prüfung entsprechend mit dem Prüfungsausschuss gemeinsam zu gestalten. Wie, oder in welchen Ausmaß obliegt allerdings den Personen, welche die Prüfung gestalten.

((OOC-Hinweis: Wichtig ist nur, dass man auch nachvollziehen kann, dass sich um eine entsprechende Gesellen – oder Meisterprüfung Gedanken gemacht wurden und dass sie authentisch von dem Wissensstand ist.))

Gliederung der Prüfung (Muster)

Die Prüfung zum Handwerksmeister im jeweiligen Gewerbe gliedert sich in mehrere Prüfungsteile:

  • Fachrichtungsspezifische Teile:
    • Teil I: Praktisches Fachwissen, dokumentiert durch: Meisterarbeit (Konzept, Entwurf und Kalkulation), Anfertigung des Meisterstücks.
    • Teil II: Theoretisches Fachwissen.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in keinem der Prüfungsteile eine schlechtere Note als ausreichend (4) erzielt wurde.

Inwiefern kann man bei der Handwerksgilden-Satzung und der Handwerksverordnung arbeiten und Änderungen vorschlagen?

Änderungen an der Handwerksgilden-Satzung, wie auch der Handwerksverordnungen können bei der Krone vorgeschlagen werden, nachdem in den Sitzungen der Handwerksgilde darüber gesprochen und abgestimmt wurde. Anschließend können diese Vorschläge dann bei der Krone eingereicht werden.

Handwerksgilde Lichthafen-Satzung

§1 Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Die Handwerksgilde (HWG) trägt den Namen „Handwerksgilde Lichthafen“. Ihr Sitz ist im Rathaus von Lichthafen.

(2) Im Rathaus werden für Prüfungen und Versammlungen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.

(3) Zur Handwerksgilde gehören Personen, die eine Meisterprüfung auf Kitar abgeschlossen oder durch die HWG anerkannt bekommen haben.

(4) Die Aufsichtsbehörde der HWG stellt das Rathaus dar.

§2 Aufgaben

(1) Die Aufgaben der HWG sind:

1. Die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks zu fördern.

2. Bestandene Gesellen-, Meisterprüfung an das Rathaus weiterzuleiten.

4. Eine Gesellenprüfungsordnung und Meisterprüfungsordnung zu erlassen, Prüfungsausschüsse zu errichten und zu überwachen.

5. Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Maßstäbe und die Wiederholungsprüfung regeln.

6. Eine Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§3 Mitgliederversammlung

(1) Personen, welche die Kriterien aus §1,(3) erfüllen, können an den Versammlungen teilnehmen.

(2) Die Versammlung kann jederzeit von der Krone oder einem Sachverständigen aus dem Rathaus wahrgenommen werden.

(3) Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerksgilde es erfordert.

(4) Zu den Versammlungen laden der Vorstand, die Mitglieder und die Aufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher ein.

(5) Über die Versammlung ist eine kurze Niederschrift anzufertigen.

§4 Vorstand (Keine Machtposition)

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(2) Der Vorstand darf aus vereidigten und nicht vereidigten Personen bestehen und die Amtsdauer beträgt 12 Monate. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der HWG.

(3) Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahlen sind zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

§5 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit einer Stimmenmehrheit der Anwesenden getätigt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen.

§6 Prüfungsausschüsse

(1) Bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, die in den Prüfungsgebieten eine fachgerechte Expertise nach Handwerksordnung §3 besitzen.


((OOC-Hinweis: Es gilt die Ausbildungszeiten zu beachten!))