Handwerksverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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(1) Die [[Handwerksordnung|Handwerksverordnung]] regelt die Handwerksausübung, die berufliche Bildung im Handwerk sowie die Verwaltung.
(1) Die [[Handwerksordnung|Handwerksverordnung]] regelt die Handwerksausübung, die berufliche Bildung im Handwerk sowie die Verwaltung.


(2) Die übergeordnete Aufsichtsbehörde stellt das [[Rathaus]] im Sektor Wirtschaft dar.
(2) Die übergeordnete Aufsichtsbehörde stellt das [[Rathaus]] dar.


=== §2 Zulassungspflichtige / Zulassungsfreie Handwerke ===
=== § 2 Zulassungspflichtige / Zulassungsfreie Handwerke ===
(1) Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der [[Handwerksordnung|Handwerksverordnung]] aufgelistet.
(1) Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der [[Handwerksordnung|Handwerksverordnung]] aufgelistet.


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(3) Zulassungspflichtige Handwerker benötigen einen Meister, um in ihrem Bereich ein Geschäft zu eröffnen. Ausnahmen sind bisherige Geschäfte.
(3) Zulassungspflichtige Handwerker benötigen einen Meister, um in ihrem Bereich ein Geschäft zu eröffnen. Ausnahmen sind bisherige Geschäfte.


(4) Änderungen werden durch die Aufsichtsbehörde und HWG beschlossen.
(4) Änderungen werden durch die Aufsichtsbehörde und [[Handwerksgilde]] beschlossen.
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|Gesundheits-, Körperpflege-, und sonstige Gewerbe
|Gesundheits-, Körperpflege-, und sonstige Gewerbe
|Friseure, Alchemie, Parfümeur, Feinoptiker, Masseure
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|Glasgewerbe
|Glasgewerbe
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=== §5 Gesellen und Meisterprüfung ===
=== §5 Gesellen und Meisterprüfung ===
(1) Zur Meisterprüfung ist zugelassen, wer eine Gesellenprüfung im entsprechenden Handwerk abgelegt hat.  
(1) Zur Meisterprüfung ist zugelassen, wer eine Gesellenprüfung im entsprechenden Handwerk abgelegt hat. Dabei können auch Gesellen, die über eine vierjährige Berufserfahrung verfügen, diese Prüfung ablegen.  


(2) Zur Abnahme der Gesellen- oder Meisterprüfung richtet die Handwerksgilde Prüfungsausschüsse ein.
(2) Zur Abnahme der Gesellen- oder Meisterprüfung richtet die Handwerksgilde Prüfungsausschüsse ein.
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=== §6 Kosten der Meisterprüfung ===
=== §6 Kosten der Meisterprüfung ===
(1) Die Kosten der Meisterprüfung im [[Königreich Lichthafen]] belaufen sich auf 3 Gold und 50 Silber.
(1) Die Kosten der Meisterprüfung im [[Königreich Lichthafen]] belaufen sich auf 3 Gold.


(2) Die Kosten sind von dem zu prüfenden Gesellen und nicht von dem Betrieb an das [[Rathaus]] zu entrichten.
(2) Die Kosten sind von dem zu prüfenden Gesellen und nicht von dem Betrieb an das [[Rathaus]] zu entrichten.
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=== §9 Aufsichtsbehörde ===
=== §9 Aufsichtsbehörde ===
(1) Das [[Rathaus]] im Sektor Wirtschaft führt die Staatsaufsicht über die [[Handwerksgilde]]. Die Staatsaufsicht beschränkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist, dass Gesetz und Satzung beachtet werden, insbesondere dass Aufgaben der [[Handwerksgilde]] erfüllt werden.
(1) Das [[Rathaus]] führt die Aufsicht über die [[Handwerksgilde]]. Diese Aufsicht beschränkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist, dass Gesetz und Satzung beachtet werden, insbesondere dass Aufgaben der [[Handwerksgilde]] erfüllt werden.


[[Category:Gesetze]]
[[Category:Gesetze]]

Version vom 14. Mai 2024, 17:15 Uhr

§1 Definition und Zweck

(1) Die Handwerksverordnung regelt die Handwerksausübung, die berufliche Bildung im Handwerk sowie die Verwaltung.

(2) Die übergeordnete Aufsichtsbehörde stellt das Rathaus dar.

§ 2 Zulassungspflichtige / Zulassungsfreie Handwerke

(1) Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Handwerksverordnung aufgelistet.

(2) Nicht aufgelistete Berufe sind zulassungsfrei.

(3) Zulassungspflichtige Handwerker benötigen einen Meister, um in ihrem Bereich ein Geschäft zu eröffnen. Ausnahmen sind bisherige Geschäfte.

(4) Änderungen werden durch die Aufsichtsbehörde und Handwerksgilde beschlossen.

Zulassungspflichtige Handwerke
Gewerbe Bezeichnung
Nahrungsmittelgewerbe Bäcker, Braumeister, Zuckerbäcker (Konditor), Brennmeister, Koch
Metallgewerbe Waffenschmied, Schmiedehandwerk, Metallurgie, Metallbauer, Feinwerkmechaniker, Büchsenmacher, Zinngießer
Holzgewerbe Tischler, Boots- und Schiffbauer, Drechsler, Holzspielzeugmacher, Böttcher, Schreiner, Bogenmacher
Bau- und Ausbaugewerbe Zimmerer, Steinmetz, Bildhauer, Fliesen, Platten- und Mosaikleger, Ingenieur, Raumausstatter, Industriemeister, Werkmeister, Baumeister, Sprengmeister
Gesundheits-, Körperpflege-, und sonstige Gewerbe Friseure, Alchemist, Parfümeur, Feinoptiker, Masseure
Glasgewerbe Glaser, Glasveredler: Glasmaler, Glasschleifer, Glasgraveur, Glasbläser
Kunstgewerbe Glasbläser, Musikinstrumentenbau, Gold-, und Silberschmied, Glasmaler, Graveure, Orgel und Harmoniumbauer, Keramiker, Uhrmacher, Edelsteinfasser, Edelsteinschleifer
Bekleidungsgewerbe Schneider, Lederer, Gerber, Weber, Schuster

§3 Eintragung in das Handwerksverzeichnis

(1) Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der Qualifikation, welcher den Meisterbrief für das entsprechende Handwerk nach §2 darstellt.

§4 Handelsregistervertrag

(1) Eine Eintragung im Handelsregister ist notwendig, wenn es sich bei der Person um eine Geschäftsperson handelt, die Gewinn erzielt und die Nebenbeschäftigungen die monatliche Grenze von 60 Silber überschreiten.

(2) Ebenso ist ein Eintrag ins Handelsregister notwendig, wenn die Person öffentliche oder private Gebäude für die Gewinnerzielung nutzen will.

(3) Eine nicht angemeldete, aber auf den Gewinn ausgelegte Tätigkeit stellt einen Gesetzesverstoß dar.

§5 Gesellen und Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zugelassen, wer eine Gesellenprüfung im entsprechenden Handwerk abgelegt hat. Dabei können auch Gesellen, die über eine vierjährige Berufserfahrung verfügen, diese Prüfung ablegen.

(2) Zur Abnahme der Gesellen- oder Meisterprüfung richtet die Handwerksgilde Prüfungsausschüsse ein.

(3) Prüfungsverordnungen werden von der Handwerksgilde beschlossen und von der Aufsichtsbehörde kontrolliert.

(5) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden.

(6) Prüfungsausschüsse bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern der Handwerksgilde, die in dem Gebiet eine fachgerechte Expertise besitzen.

§6 Kosten der Meisterprüfung

(1) Die Kosten der Meisterprüfung im Königreich Lichthafen belaufen sich auf 3 Gold.

(2) Die Kosten sind von dem zu prüfenden Gesellen und nicht von dem Betrieb an das Rathaus zu entrichten.

(3) Die Gebühr von dem zu prüfenden Gesellen sind 14 Tage vor der Prüfung im Rathaus zu entrichten.

§7 Meister

(1) Das Führen eines Meistertitels ohne bestandene oder durch das Königreich anerkannte Meisterprüfung stellt einen Gesetzesverstoß dar.

(2) Die Selbständigkeit als Inhaber eines Geschäftes in einem zulassungspflichtigen Meisterhandwerk setzt einen Meisterbrief in dem jeweiligen Handwerk voraus.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung eines Meisterbriefs außerhalb von Lichthafen trifft die Handwerksgilde und/oder die Aufsichtsbehörde.

(4) Der Meisterbrief ist eine Urkunde und wird nach bestandener Meisterprüfung dem Prüfling durch die Handwerksgilde verliehen.

§8 Handwerksgilde

(1) Die Handwerksgilde unterliegt der Handwerksordnung und besitzt eine Satzung.

(2) Änderungen der Satzung müssen durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

(3) Zur Handwerksgilde gehören Personen, die eine Meisterprüfung auf Kitar abgeschlossen oder durch die HWG anerkannt bekommen haben.

(4) Die Handwerksgilde kann zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.

§9 Aufsichtsbehörde

(1) Das Rathaus führt die Aufsicht über die Handwerksgilde. Diese Aufsicht beschränkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist, dass Gesetz und Satzung beachtet werden, insbesondere dass Aufgaben der Handwerksgilde erfüllt werden.