Verfassung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 14. November 2023, 00:17 Uhr

Präambel

Im Bewusstsein der Tugenden des Lichts, des Glaubens, der Moral und eines gesunden Verstands gab sich das Königreich im Namen der Krone diese Reichsverfassung. So soll sie die Grundsätze des Königreichs Lichthafen beinhalten, um die Unabhängigkeit, Struktur und Ordnung innerhalb des Reichs sicherzustellen.


1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 - Zweck

  1. Das Königreich Lichthafen schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt dessen Unabhängigkeit und Sicherheit.
  2. Er fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Volkes.
  3. Er setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage und für eine friedliche und gerechte Ordnung.


Art. 2 - Regierungsform

  1. Das Königreich Lichthafen ist eine konstitutionelle Monarchie.
  2. Die Herrschaft des Reichs obliegt der Krone.
  3. Es herrscht eine bedingte Gewaltenteilung im Königreich. Die Krone und die Rechtsprechung.
    • a. Die Krone ernennt Vertreter der Gewalten.
    • b. Die Krone ist berechtigt, Einfluss auf die Vertreter der Gewalten zu nehmen.
    • c. Die Krone und die Rechtsprechung üben eine gegenseitige Überprüfung und Kontrolle aus.


Art. 3 - Krone

  1. Die Krone besteht aus der vom Volk ernannten Königin Leoly I. von Rabenfels, Ämtern und ernannten Personen.
  2. Die Krone ist das Symbol des Staates und drückt die Einheit des Volkes aus, indem sie gemäß dieser Verfassung handelt.
  3. Die Krone hat keine Befugnis zur eigenmächtigen Änderung der Verfassung.
  4. Verfassungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der wahlberechtigten Bürger in einer Volksabstimmung, welche nur von der Monarchin eingeleitet werden darf.
  5. Für die Thronfolge ist der testamentarische Wunsch der Monarchin maßgebend.


Art. 4 - Rechtsprechung

  1. Die Rechtsprechung besteht aus einem Richter, Ämtern und ernannten Personen.
  2. Die Rechtsprechung hat nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:
    • a. Urteilen und Richten.
    • b. Strafen und Schützen
  3. Die Vertreter der Rechtsprechung bekommen angemessene Befugnisse, um die ihnen zugeteilten Aufgaben zu erfüllen.


Art. 5 - Kleiner Rat

  1. Beim kleinen Rat handelt es sich um einen Milizrat der sich aus fünf Sitzen zusammensetzt:
    • a. Richter
    • b. Hauptmann der Stadtwache
    • c. Ratsmagier der Forschung
    • d. Volkssprecher
    • e. Händlersprecher
  2. Der kleine Rat arbeitet eigenständig Vorschläge für die Krone aus.
  3. Die Krone kann die Beratung durch den kleinen Rat in Anspruch nehmen.


Art. 6 - Vereidigung

  1. Folgenden Worten stellen den Schwur dem Königreich und der Krone gegenüber dar:
    • Ich gelobe und schwöre dem Königreich Lichthafen und meiner Königin, Leoly die Erste, Treue und Dienstbarkeit, im Reden und Schweigen, im Tun und Lassen, im Kommen und Gehen, in der Armut wie im Reichtum, im Frieden wie im Kriege, im Leben wie im Sterben, von dieser Stunde an, bis dass die Krone mich aus meiner Pflicht entlässt, der Tod mich hinrafft oder die Welt endet.
  2. Alternativ können Lichtgläubige dem Königreich und der Krone folgenden Schwur nach den Tugenden es heiligen Lichtes leisten:
    • Ich gelobe und schwöre beim heiligen Licht, dem Königreich Lichthafen und meiner Königin, Leoly die Erste, Treue und Dienstbarkeit nach den Tugenden des heiligen Lichtes, im Reden und Schweigen, im Tun und Lassen, im Kommen und Gehen, in der Armut wie im Reichtum, im Frieden wie im Kriege, im Leben wie im Sterben, von dieser Stunde an, bis dass die Krone mich aus meiner Pflicht entlässt, der Tod mich hinrafft oder die Welt endet.
  3. Die Vereidigung ist verpflichtend für alle ernannten Vertreter der Gewalten innerhalb des Königreichs.
  4. Die Vereidigung kann von Einzelpersonen, unabhängig von Zugehörigkeit zu einer der Gewalten im Königreich, gefordert werden.


Art. 7 - Rechtsraum

  1. Die Grundlagen der Rechtsprechung des Königreichs bilden das Strafgesetzbuch so wie das Gesetzbuch der Magie und Sakrale.
  2. Die Reichsverfassung und das Gesetz gelten im gesamten Königreich Lichthafen.
  3. Einschließlich Ländereien, die nachträglich Teil des Königreichs werden.
  4. Der Krone liegt es frei, Ausnahmen hinsichtlich des Rechtsraumes zu bestimmen.


Art. 8 - Volljährigkeit

  1. Volljährig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.


2. Titel: Grundrecht

Art. 9 - Grundrecht

  1. Jede Person hat Anspruch auf eine körperliche und geistige Unversehrtheit.
  2. Bei einem Gesetzesverstoß verfällt dieser Anspruch.
  3. Bei Handlungen gegen die Grundsätze des Königreichs verfällt dieser Anspruch.


Art. 10 - Rechtsgleichheit

  1. Im Reich herrscht eine grundlegende Gleichberechtigung. Niemand wird aufgrund seines Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer Fraktion, seiner Organisation, seines Glaubens, seines Volkes oder anderem benachteiligt.
  2. Ausnahmen stellen Fraktionen, Organisationen, Glaubensrichtungen und Völker dar, die den Tugenden des Lichtes und der Moral völlig entgegengesetzt stehen, oder den Frieden, die Ordnung und die Struktur des Reichs beeinträchtigen.


Art. 11 - Strafverfolgung

  1. Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
  2. Vertreter der Gewalten können auf flüchtige oder gesuchte Personen ein Kopfgeld aussetzen.
  3. Wurden die Bedingungen des Kopfgelds erfüllt, so erwachsen dem Vollstrecker keine rechtlichen Nachteile.


Art. 12 - Petitionsrecht

  1. Jede Person hat das Recht, Petitionen an königliche Organisationen zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
  2. Die königlichen Organisationen haben von den Petitionen Kenntnis zu nehmen.


Art. 13 - Recht auf korrekte Titulierung

  1. Das Reich erkennt besondere Ehrungen, Titel und ähnliche Auszeichnungen an.
  2. Inhaber haben einen Anspruch auf eine korrekte Anrede ihrer Person.
  3. Inhaber haben ein Anspruch auf einen respektvollen, der Ehrung, dem Titel oder ähnlicher Auszeichnungen angemessenen Umgang.
  4. Vorzüge fremder Ehrungen, Titel und ähnlicher Auszeichnungen werden vom Königreich nicht anerkannt.


Art. 14 - Vertragsrecht

  1. Das Vertragsrecht gilt für alle Verträge, die ihre Gültigkeit innerhalb des Königreichs besitzen sollen.
  2. Der Inhalt des Vertrages kann im Rahmen der Reichsverfassung und der Gesetze des Königreichs festgelegt werden.
    • a. Verstöße gegen die Grundsätze und Gesetze des Königreichs erklären den Vertrag für nichtig.
    • b. Die Justiz klärt die Konsequenzen einer Nichtigkeitserklärung.
  3. Verträge können zwischen Personen, Organisationen, Institutionen, Gilden, Zünften, Geschäften, dem Königreich und ähnlichem beschlossen werden.
    • a. Die Unterschrift muss im Besitz völliger Klarheit und des eigenen Willens erfolgen.
    • b. Die Unterschrift muss von einer rechtmäßigen Person erfolgen. Im Falle einer Organisation und ähnlichem ist dies eine Person, die von eben dieser bestimmt wurde.
    • c. Die Unterschrift muss von einer mündigen Person erfolgen.
  4. Im Zweifel behält sich die Justiz vor über die Rechtmäßigkeit und damit Gültigkeit eines Vertrages zu entscheiden.
    • a. Zur Absicherung eines Vertrages ist es möglich die Justiz aufzusuchen.

Art. 15 - Duellrecht

  1. Wird die Ehre beleidigt, so kann der Beleidigte seinen Peiniger zu einem Duell herausfordern.
    • a. Die Forderung muss innerhalb von 24 Stunden nach der Beleidigung erfolgen.
    • b. Nimmt der Beleidiger die Herausforderung an, so kann der Beleidigte über Waffen und Bedingungen bestimmen.
    • c. Duelle müssen außerhalb der Stadtmauern ausgetragen werden.
    • d. Gekämpft wird bis zur ersten blutenden Wunde oder bis zum Zusammenbruch des Manaschilds.
    • e. Duelle bis zur Kampfunfähigkeit oder gar bis zum Tod sind nur im Einverständnis der Krone gestattet.
    • f. Außer den Duellanten müssen zwingend ein Arzt und beidseitige Sekundanten anwesend sein, welche über die ordnungsgemäße Durchführung wachen.
  2. Werden oben genannte Anforderungen missachtet, so wird das Duell als Strafdelikt geahndet.


Titel 3: Bürgerrechte

Art. 16 - Bürgerrecht

  1. Das Königreich Lichthafen vergibt das Bürgerrecht an einzelne Personen.
    • a. Das Bürgerrecht kann erworben werden.
    • b. Das Bürgerrecht kann verliehen werden.
    • c. Das Bürgerrecht kann aberkannt werden.
  2. Um das Bürgerrecht zu Erwerben müssen Voraussetzungen erfüllt werden.
    • a. Besitz von tadellosen Einreisedokumenten ohne offene Angelegenheiten.
    • b. Ununterbrochener Aufenthalt in Lichthafen von mindestens 30 Tagen.
  3. Der Erwerb des Bürgerrechts ist an Kosten gebunden.
    • a. Berufstätige zahlen für den Erwerb eine Summe von 30 Silbermünzen.
    • b. Arbeitslose zahlen für den Erwerb eine Summe von 15 Goldstücken.
    • c. Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr haben keine Summe zu begleichen.
  4. Der Besitz des Bürgerrechts bringt Privilegien mit sich.
    • a. Bedingter Grundbesitz innerhalb des Königreichs.
    • b. Behandlungs und Entbindungskosten im Heilerhaus werden vom Königreich getragen.
  5. Jedes im Königreich Lichthafen geborene Kind wird automatisch das Bürgerrecht verliehen.
  6. Jährlich fällt für volljährige Bürger eine Gebühr von 10 Silbermünzen an.
  7. Das Bürgerrecht darf als Bedingung vorausgesetzt werden.


Art. 17 - Stimmrecht

  1. Volljährige Bürger des Königreichs sind berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen.


Art. 18 - Teilhaberrecht

  1. Inhabern ist es gestattet, Bürgern Lichthafens an seinem Unternehmen zu beteiligen.
    • a. Der Mehranteilseigner eines Unternehmens stellt den Inhaber dar.
    • b. Die Rechte und Pflichten einer Teilhaberschaft müssen in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden.
    • c. Änderungen an Teilhaberschaften sind nur dann rechtens, wenn sie im Beisein und mit der Zustimmung des Wirtschaftsverwalters erfolgen.


Art. 19 - Wehrpflicht

  1. Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, eine Grundausrüstung für die Wehrpflicht bereitzustellen.
    1. a. Bürger haben das Anrecht auf materielle Unterstützung für die Erstanschaffung einer Grundausrüstung.
  2. Dem Königreich ist es jederzeit erlaubt die Bürger der Stadt in den Militärdienst zu berufen.
    • a. Jeder Bürger ist verpflichtet, dem Ruf zu den Waffen zu folgen.
    • b. Das Königreich kann entscheiden ob Einzelpersonen oder die gesamte Bürgerschaft einberufen werden.
    • c. Während dem aktiven Militärdienst werden Behandlungskosten im Heilerhaus komplett vom Königreich getragen.
  3. Einberufene Bürger fallen unter das Kommando der Krone.
    • a. Die Krone kann das Kommando an jede Person übertragen.


Titel 4: Adel

Art. 20 - Adel von Lichthafen

  1. Adelstitel werden von der Krone verliehen.
  2. Bei einem Verdacht oder einer Straftat kann die Rechtsprechung die Haft eines Adligen zu Hausarrest umwandeln.
  3. Adel von Lichthafen genießt und unterliegt denselben Rechten und Pflichten wie:
    • a. Würdenträger
    • b. Bürgertum


Art. 21 - Adel zu Lichthafen

  1. Adel, der im Königreich zu Gast ist, ist dazu verpflichtet innerhalb einer angemessener Zeit bei der Krone vorstellig zu werden.
  2. Die Krone kann fremde Adelstitel im Königreich Lichthafen anerkennen.


Titel 5: Finanzen

Art. 22 - Steuern

  1. Um die Funktionalität des Königreichs zu gewährleisten ist es der Regierung erlaubt Steuern zu erheben.
  2. Die Art und Höhe der Steuer obliegt der Krone.


Art. 23 - Währung

  1. Das Königreich Lichthafen verfügt über eine eigene Währung.
  2. Das Prägen von Münzen obliegt allein der Regierung.
  3. Das Königreich Lichthafen stellt frei, Fremdwährungen zu akzeptieren.